gytha_12650464

Beitrag
Hallo Nyx,


hier habe ich was gefunden:


http://forum.gofeminin.de/world/communaute/forum/f-orum2\_\_forum=loisirs5&m=993&whichpage=8.html


Da ich auch beim Anwalt arbeite (nur als Gehilfin) weiß ich, dass es möglich ist da was anzufechten.


Liebe Grüße
Lea


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Ehrenbeleidigungsdelikte
Und anhand von IP-Adressen kann jeder Verursacher ausfindig gemacht werden


Gesetzliche Bestimmungen - Strafverfolgung - Zivilrecht - Entscheidungen


letzte Änderung 18.5.2005


Gesetzliche Bestimmungen
Eine strafbare Handlung, die durch Veröffentlichung auf einer Website oder in einem News- oder Chat-Forum begangen wird, ist ein Medieninhaltsdelikt; dies gilt auch für E-Mails an eine größere Zahl von Personen (nach der Judikatur mindestens 10). Für Mediendelikte ist immer das Landesgericht zuständig.


In Frage kommen alle Formen der strafbaren Handlungen gegen die Ehre ( 111 StGB und folgende) sowie die Verleumdung nach 297 StGB. Dabei ist zu beachten, dass die Begehung im Internet einer öffentlichen Begehung gleichkommt, die jeweils strenger bestraft wird.



Üble Nachrede


111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Anmerkung: z.B. im Internet), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.


Beleidigung


115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.


(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.


(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.


Berechtigung zur Anklage


117. (1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten Behörde, zur Verfolgung wegen einer Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres die Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung einzuholen.


(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Anmerkung: z.B. im Internet).


(3) Der Täter ist wegen einer im 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen (Kirche oder Religionsgesellschaft, Volk, Rasse oder Staat) richtet und entweder in einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht.


(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist.


(5) Richtet sich eine der in den 111, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.


Verleumdung


297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß ( 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.


Die Strafverfolgung
Soweit die Delikte gegen die Ehre Privatanklagedelikte sind, d.h. nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind (siehe oben bei den einzelnen Bestimmungen) muss der Verletzte selbst beim Bezirksgericht die Bestrafung beantragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies innerhalb 6 Wochen geschehen muss.


46. (1) StPO Eine zur Privatanklage berechtigte Person muß, bei
sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem
Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich
Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen
diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der
Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und
muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der
Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als
Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung
ausdrücklich verziehen hat. Die 57 und 58 StGB bleiben unberührt.


(2) Der Privatankläger ist berechtigt, während der Vorerhebungen
und der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was
seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und
zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht
einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist.


(3) Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen
Frist die Anklageschrift oder die sonst zur Aufrechterhaltung der
Anklage erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der
Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er in der Hauptverhandlung
unterlassen, die Schlußanträge zu stellen, so wird angenommen, daß er
von der Verfolgung zurückgetreten sei. In diesen Fällen ist das
Verfahren durch Beschluß einzustellen, gegen den die binnen vierzehn
Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof
zulässig ist.


(4) Auf den Wunsch des Privatanklägers kann der Staatsanwalt dessen
Vertretung übernehmen.


Die Exekutivbehörden (Polizei, Gendarmerie) werden bei Privatanklagedelikten nicht auf Antrag des Verletzten tätig. Das Gericht kann allerdings dann im Verfahren Ermittlungshandlungen über die Exekutive durchführen lassen. Dazu gehört auch die Ausforschung des Täters, wenn dieser zunächst unbekannt ist.


Siehe auch: Beleidigung in Chat- und Diskussionsforen


Zivilrecht
Zu beachten ist auch, dass man sich gegen diese Delikte unter bestimmten Umständen auch mit zivilrechtlicher Unterlassungs- und Schadenersatzklage zur Wehr setzen kann; siehe dazu Fälle zu 1330 ABGB im Kapitel Diensteanbieter


Entscheidungen Deutschland


Meinungsfreiheit erlaubt keine Beleidigung: LG Coburg, Urteil vom x.11.2002, 21 O 595/02


Das Recht auf freie Meinungsäußerung erlaubt auch im Internet keine Beleidigung. So brauche es niemand hinzunehmen, in einem Beitrag eines Online-Dienstes als "dämlich" oder "bescheuert" bezeichnet zu werden.

    ashlyn_12437806

    Hmmmmmmmm....
    Hallo Leaangel,


    ja, das wußte ich leider schon. Ich dachte, es hat was neues gegeben, wenn das deal auf einmal solchen Wind macht. Aber da hat dann vllt. jmd. geklagt, dass denen das 9 Monate später plötzlich auffällt...


    Auf jeden Fall Danke für die Mühe das rauszusuchen und vielleicht liest das ja der eine oder andere Nutzer, dem dann die eigenen Sünden einfallen, hmmm?


    LG nyx

    5 Tage später

    Wartet mal ab
    diese Brut hier wird auch noch drauf kommen. ich freu mich schon drauf

    Planetopia
    Ja, das war bei Planetopia. Es geht um die Meinugsfreiheit. Und um den Meinungsaustausch.


    Kapiert hab ich das gestern nicht wirklich. Hab dann auch überlegt, was für Konsequenzen das für mein Forum hätte *kopfkratz*


    Ich glaub, es geht darum, daß man eben wirklich keine Namen nennen darf. Aber wann darf ich sie nennen?


    Hmmm.

      kayla_12870048

      Namennennung
      Hallo an Alle,


      diese Rechtsprechung finde ich total doof! Beleidigung, ja das ist richtig! Und üble Nachrede, da ist laut Rechtsprechung für mich auch in Ordnung.
      Aber sich nicht mehr über Berater, Hotel...,auszutauschen, das empfinde ich für mich einen ziemlichen Angriff auf die Meinungsfreiheit!
      Ich möchte gerne vorher wissen, ob das Hotel etc.. meinen Vorstellung und Wünschen entspricht, bevor ich die Leistung in Anspruch nehme und ich möchte mich vor einer Verar..... seitens der Anbieter schützen.
      Aber das anstelle, die betreffenden Personen bzw. Anbieter, die Beschwerde und Unzufriedenheit der Kunden zum Anlaß nehmen, nachzubessern und Ihr Angebot zu verbessern, wird versucht, weiter zu vertuschen.


      Da könnte ich die kalte Wut bekommen!!!


      Maria

        Ich finde es
        richtig wenn keine namen genannt werden denn in dem moment wo man namen nennt greift man in die persönlichkeitsrechte ein . auf arbeit kann man sich gegen mobbing wehren im persönlichen gespräch kann vieles geklärt werden hier werden aber dinge geäußert die einer großen mehrheit zugänglich sind und da kommt es unweigerlich in die öffentlichkeit und bleibt nicht mehr im "normalen" privatem kreis.
        oder geht jemand in ein kaufhaus und gibt durch ein megafon allen kunden an ,das verkäuferin xy sie schlecht beraten hat ihr diese hose (was auch immer) garnicht so gefällt oder paßt ? was dann??????

          kayla_12870048

          Ich finde es schlecht
          wenn man die namen eines beraters nicht nennen darf.
          Es mag wohl sien, dass es gegen die Persönlichkeistsrechte verstößt, aber viele Berater und Co. arbeiten ja auch nicht auf seriöse weise.
          viele spielen einen was vor und möchten nur das geld und dafür nichts machen. Man muss doch auch andere vor solchen Leuten warnen.

            fay_12436107

            Maria
            natürlich gibt es meinungsfreiheit es gibt aber auch immer noch die persönlichkeitsrechte und ich glaube nicht das du es toll finden würdes wenn jemand öffentlich deine arbeit kritisiert.
            stell dir mal vor du würdest in einer tageszeitung lesen frau maria xy macht ihre arbeit nicht gut und macht fehler . wie würdest du da reagieren ???

            an0N_1192046899z

            So und genau
            das müßtest du beweisen ,das nicht seriös gearbeitet wird. indem moment wo du dies äußerst machst du dich schon wegen übler nachrede strafbar wenn du keine konkreten beweise hast und dies öffentlich bekannt gibst.
            stell dir mal vor ich wüßte deinen persönlichen namen vor und zuname und würde hier behauptungen aufstellen die nicht wahr sind aber aus meiner warte ich dies so sehe .du würdest doch im dreieck springen .

            Erfahrungsaustausch = JA!!!
            Ich finde schon, dass man dieses Forum nutzen sollte, um gewisse Erfahrungswerte mit/über Berater(innen)auszutauschen. Wohl gemerkt, ERFAHRUNGSAUSTAUSCH, d. h. hier sollte wirklich jeder seine EIGENEN Erfahrungen austauschen können, aber ohne Beleidigungen oder Sontiges. Denn wo sollte man denn, wenn nicht hier, über Berater(innen)Informationen bekommen, da wir wohl alle wissen, dass die sog. Bewertungen bei gewissen Lines gefeakt sind bzw. Negativbeiträge nicht erscheinen.


            Erfahrungsaustausch = JA!!!
            Beleidung und Werbung = NEIN!!!

            Wie schön gggg
            Gleich 2 Themen, die vom Gleichen berichten:
            1.)Ich möchte hier in diesem Forum mal was los werden.
            und das das hier.


            Bin ich doch nicht die Einzige hier, die für Fainess schreit.


            Sucht euch doch mal die Beträge mancher Berater raus, die Suchfunktion hat ja alle Möglichkeiten und lest mal nach, wer wen beschimpft, wer wen den Bauch pinselt und welcher Berater dahintersteckt.


            Schluss damit, Erfahrungen austauschen ist ok, aber kann man die Schläge unter der Gürtellinie nicht vermeiden?
            Viele Anrufer die hier schimpfen, sind doch grad diejenigen die neagtive Beurteilungen abgeben, aber dennoch denselben Berater immer wieder anrufen, ist doch irr komisch, oder?


            Es gibt gute Berater überall hier im Netz zu finden aber muss es immer um das Thema Q. und V. gehen?


            Dael hat richtig gehandelt, soll das hier auch passieren?


            Wieso ärgere ich mich, ich bräuchte ja nur zu gehen gg
            aber wenn es wirgendwie möglich ist, will ich manche davon überzeugen, das es auch anders geht, denn die Plattform Gofeminin gefällt mir, darum hoffe ich das was passiert.


            lg
            Ritara

            sarra_12483001

            Vergiss es
            Kannste vergessen, wir hatten gestern große Diskussion, und ich muß nyx11 Recht geben, es verändert nichts, rein gar nichts.
            Lesen und vergessen, ansonsten regt man sich zu sehr auf. ggg


            lg
            Ritara

            Seeehr gut
            endlich mal eine vernünftige entscheidung
            dann hört vielleicht auch endlich die hetzerei auf
            aber das wär wohl zu schön um wahr zu sein ;-)

            7 Tage später

            Stimmt,Erfahrungsaustausch und
            Diskussionen sind hilfreich.
            Geht es eigentlich immer nur um Zukunftsfragen?
            Wer interessiert sich für die eigenen Talente?
            Dabei können Berater hilfreich sein,ich lese aber
            sehr viel,sonst würde es mir zu teuer werden.
            L.G.

            ein Monat später

            Viel Spass bei deiner Meinungsfreiheit...
            wenn du erst mal 10 000 Euro Schadensersatzforderung konfrontiert wirst!
            Plus Anwaltskosten natürlich...!

            Keine Namennennung!
            Ich würde es mir überlegen Namen zu nennen, denn:


            von den strafverfolgenden Behörden IST jede Person im Internet identifizierbar. (Mit ganz wenigen Ausnahmen.) Sollte es also zur Anzeige wegen Beleidigung o.ä. kommen, werden die Behörden sich beispielsweise vom Admin von goFeminin die IP - Adressen der Nutzer geben lassen, fragen dann beim Provider (t-online, AOL usw.) an und schon haben sie Name & Adresse. Und praktischer Weise durch den Text im Forum dann auch die Beleidigung dazu gleich schwarz auf weiß.


            Ich weiß, daß einige Berater schon rechtlich gegen die Schreiber hier vorgegangen sind und Erfolg hatten. Der Schreiber wurde identifiziert indem vom Forum die IP-Adresse rausgegeben wurde (durch Gerichtl. Verfügung) und dann gings denen an den Kragen.
            Ist also zu überlegen.