dorit_12524356Hm
bitte nicht allein herumexperimentieren, sondern wirklich vorab vernünftig zum Anwalt beraten lassen. Und deutlich machen, dass man das über Beratungshilfe finanzieren möchte - und Anwalt erst mal nur außergerichtlich tätig werden soll.
Einfach so Mahnverfahren - schlecht.
Mahnverfahren ist auf Geld gerichtet, ausschließlich.
Nach dem, was Du schreibst, hat Dein Bruder aber momentan noch keinen Anspruch auf Geld, sondern nur Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Handys. Das Mahnverfahren wäre also unzulässig bzw. unbegründet.
Und wenn der Typ dann doch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, hättet Ihr hier ein Problem - dann geht nämlich das Verfahren gegen die Wand.
Selbst wenn der Typ keinen Widerspruch einlegt - einfach Gerichtsvollzieher losschicken klingt gut - der läßt sich aber nur gegen Vorkasse losschicken. Und auch nicht mit einem bloßen Vollstreckungsbescheid (den Ihr dann dazwischen ebenfalls noch beantragen müsstet), sondern nur mittels eines sog. Zwangsvollstreckungsauftrages.
Und wichtig - der Typ wäre zwar zur Kostentragung verpflichtet, falls der aber zahlungsunfähig ist, bleibt Ihr (erst mal) auf den Kosten sitzen.
KLAR, das kann man alles auch allein machen.
Aber man sollte schon ein bisschen Plan haben, was man da tut. Deshalb vorab vom Anwalt beraten lassen.
Unter Umständen kann es hier dann nämlich, auch finanziell, günstiger sein, ein normales zivilrechtliches Klageverfahren zu betreiben, wenn man dafür - im Unterschied zum Mahnverfahren - Prozesskostenhilfe erhalten würde.
Wenn Ihr es ohne Anwalt versuchen wollt -
den Typen nochmals anschreiben. Am besten Einschreiben (mit Rückschein) und Frist setzen zur Übergabe des Handys.
Wenn er darauf nicht reagiert, nochmals anschreiben: Erklären, dass man vom KaufVertrag wegen Pflichtverletzung des Verkäufers (Pflichtverletzung liegt darin, dass Handy nicht übereignet wurde, obwohl Kaufpreis schon gezahlt wurde) ZURÜCKTRTITT. Und infolge Rücktritts nun den Vertrag rückabwickeln möchte, nun also Anspruch auf Rückerstattung des Geldes erhebt. Das Ganze wieder per Einschreiben (Rückschein), wieder Frist setzen und erst wenn die rum ist - Antrag auf Mahnbescheid.
DANN erst besteht nämlich Anspruch auf das Geld.