julia050184

Also was Deine Conclusio aus den letzten Sätzen angeht bist Du auch nicht anders als wir anderen Frauen hier im Forum!?

Da kommt es darauf an, zu was man sich bei dem ersten Date trifft/verabredet. Wenn man sich fürs erste Date zum Blowjob verabredet, kommt es wohl schon dazu. Schliesslich halten die Leute sich ja an vereinbarte Pläne. Sonst wären die Pläne ja sinnlos. Ausserdem wirft es ein schlechtes Licht auf einen, wenn man dauernd seine Pläne wieder umstösst. Aber wenn, dann würde ich mich fürs erste Date nicht zu einem Blowjob, sondern zu 69 verabreden, denn ich will ja auch meinen Spaß. :mrgreen:

  • lupus72 hat auf diesen Beitrag geantwortet.
    handballgirly

    Ein Blowi beim ersten Date ist aber auch schon recht weitgehend - aber macht natürlich Lust auf mehr und ein zweites Date

    laerke_27098577

    Echt gibt es sowas, dass man sich beim ersten Date auf einen Blowjob oder 69 verabredet? Hat das wirklich jemand so geplant und umgesetzt? Hab ich so nie erlebt. Klar weiß man nie, wo das Date letztlich genau hinführt... zum nächsten Date oder bereits auch zu mehr aber so abgesprochen hab ich das nie.

      lupus72

      Man geht doch nicht planlos zum Date! Zuerst tindert man, dann Videochat mit Blankziehen. Bei Gefallen werden die Sexverträge aufgesetzt mit den üblichen Verzichtserklärungen, Standardklauseln, Einverständniserklärungen, etc, in denen alle Haftungsfragen, Versicherungsfragen, Geschlechtskrankheiten, Schwangerschaft, auszuübende Praktiken und dafür vorgesehene Zeitfenster und Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung des Vertrags etc geregelt werden, und man vereinbart, in welchem Swingerclub man sich trifft. Machen doch alle so. :mrgreen:

        fuechslein-101

        Zwischen dem ersten Kontakt und dem Date ist genügend Zeit, in der die uns jeweils vertretenden Anwaltskanzleien die Dinge in unserem Sinne abstimmen/regeln können. Wir können zwar alle nicht schreiben, aber einer notariellen Beglaubigung des Namenszeichens nach BGB §126 als Alternative zur eigenhändigen Unterschrift bedarf es trotzdem nicht, da wir das Vertragswerk nach BGB §126a durch unsere Erfüllungsgehilf/inn/en mit unserer qualifizierten elektronischen Signatur versehen lassen. :mrgreen:

          Einen Blowjob kann man immer machen, oder aber lecken.

          laerke_27098577

          Wenn man sich online z.B. über Tinder zum Date verabredet, gelten dann eigentlich die Widerspruchsfristen für Online- und Haustürgeschäfte? Und haben diese Fristen eine aufschiebende Wirkung zur Vertragserfüllung?


          :roule:

            oswin_28393950

            So handhabe ich das auch. Im Vorfeld alles klar regeln, dann gibt es keine bösen Überraschungen😅😅😅

            • dionysos hat auf diesen Beitrag geantwortet.
              steffi9510

              Wie gesagt - notarielles Beglaubigen ist ein bisschen Overkill. Eine einfache normale qualifizierte digitale Signatrur nach BGB §126a reicht normalerweise als Nachweis für das Bestehen des Vertrags aus. Aber wenn das Date zufällig oder auch nicht zufällig Notar/in ist und Freude daran hat, kann er/sie das gerne auch noch beglaubigen - aber nur kostenlos! Nach §3 des Beurkundungsgesetzes – da ist Mitwirkung von Notar/inn/en in eigener Sache geregelt – ist eine Beglaubigung in eigener Sache vor Gericht nicht wirklich ernstzunehmen.


              Aber es ist immer gut, beim Date das für einen zuständige Contract-Management miteinzuschalten, sodass zB in der Durchführungs- und Erfüllungsphase auch Sachverständige anwesend sind, die die korrekte Vertragserfüllung überwachen und beurteilen. Dann weiss man, dass es keinen Ärger geben wrd, hat selbst den Kopf frei und kann sich entspannen und voll auf die Dating-Partner konzentrieren und muss sich nicht nebenher mit diesen ganzen nervigen Details, etwa aus dem Bereich des Qualitätsmanagements, beschäftigen. :mrgreen:


              Wie? Wir sind hier auf der Erde? Und ich dachte, wir seien auf auf Ferenginar. :FOU:


              Weil ich auch über Privatnachricht gefragt worden bin: Ich hatte übrigens tatsächlich schon Dates, bei denen wir die angedachten sexuellen Aktivitäten im Vorhinein etwas genauer abgesprochen haben. Wenn man zB neue Sachen ausprobieren will, und jemanden datet, der sich damit schon auskennt, ist es immer gut, die Details und Vorstellungen, die man vom Ablauf hat, vorher genau zu klären.

              fuechslein-101

              Da dürfte es sehr darauf ankommen, inwieweit die im Verlauf des Verabredens abgegebenen Willenserklärungen für Verträge geltende Kriterien erfüllen.


              Es könnten, je nachdem, ob auf der für die Verabredung verwendeten Kommunikationsplattform eine breite Öffentlichkeit mitlesen kann, statt Verträgen zB auch Auslobungen nach BGB §657 (Bindendes Versprechen) zustandekommen, die man nach BGB §658 bis zur Vornahme widerrufen kann. ;-)


              Wenn die Verabredung einen Vertrag darstellt, dann handelt es sich, sofern die den Vertragsschluss darstellende Kommunikation über eine Internetplattform erfolgt ist, um einen Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist.
              Bei der Frage, ob dabei zB auch Widerspruchsfristen für außerhalb von Verkaufsräumen geschlossene Verträge, etwa Online- und Haustürgeschäfte gelten, kommt es unter anderem darauf an, in was für Rollen die Vertragspartner/innen auftreten - ob eine/r dabei als Unternehmer/in auftritt und die/der andere als Verbraucher/in.
              Wenn die potentiellen Datingpartner/innen sich bezogen auf den Vertragsgegenstand _beide_ als Unternehmer/innen verstehen, und so sehe ich Dates ja grundsätzlich immer, denn Dates mit Verbraucher/innen wären ja langweilig, und für die gleiche Augenhöhe sollten schon alle Beteiligten dabei als Unternehmer/innen auftreten, ... :mrgreen: