Ich werde...
... eure tipps meiner kollegin weiterreichen. dachte ich mir doch, dass das nicht so ganz hinkommen kann...
herzlichen dank euch beiden
liebe gruesse
diefrau
Ich werde...
... eure tipps meiner kollegin weiterreichen. dachte ich mir doch, dass das nicht so ganz hinkommen kann...
herzlichen dank euch beiden
liebe gruesse
diefrau
Unterhaltsansprüche gehen nicht auf Ehegatten über
1. Es sind sich grundsätzlich nur Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet, d.h. Eltern den Kindern, Kindern den Eltern, etc. 1601 BGB
2. Es wird eine gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht begründet durch Eheschließung, 1353, 1360 BGB. Diese gilt nur zwischen den verheirateten Ehegatten und hat nichts mit nachfolgenden Ehen zu tun. Allenfalls insoweit als noch Unterhalt an den Ex-Ehegatten und/oder gemeinsame Kinder zu zahlen ist. Dann gibt es eine entsprechende Reihenfolge und wenn das alles nicht reicht, werden die Ansprüche anteilsmäßig aufgeteilt.
3. Erben tut der Ehegatte keine Unterhaltsansprüche an den Ex-Ehegatten oder dessen Kinder. Aber wenn eben noch Ansprüche bis zum Todeszeitpunkt offenstehen, sind die vom verbleibenden Ehegatten als Nachlaßverbindlichkeiten aus dem verbliebenen Vermögen des Verstorbenen zu bestreiten. Das was dann übrig bleibt ist das Erbe.
4. Wer nach der Scheidung keinen Unterhalt erhält hat entweder selbst genug Einkommen oder beide verdienen zu wenig oder der eine hat mehr und muß dann froh sein, wenn er vom anderen nicht in Anspruch genommen wird. Oder es wurde die gegenseitige Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung vertraglich ausgeschlossen. In der Regel wird die Klausel verwendet: "Der gegenseitige Unterhalt ist ausgeschlossen auch für den Fall der Not."
5. Es gibt sehr viele Ex-Ehefrauen, die keinerlei Unterhalt bekommen aus oben genannten Gründen. Das ist wirklich keine Seltenheit.
LG
Snowy
Info
Hi Knackboy,
weisst Du vielleicht auch, wie es aussieht mit Unterhalt für Kinder während der Ausbildung.
Und wie viele Ausbildungen von den Eltern finanziert werden "müssen".
Ich habe eine Bekannte, dessen Stieftochter ( ca. 28 Jahre, alleinerziehend (Tochter 4 Jahre), lebt nicht mehr zu Hause) hat nun beschlossen noch eine Ausbildung zu machen (weiss nicht was...weiss auch nicht, ob sie was verdient während der Ausbildung), nachdem sie schon zwei andere erfolglos abgebrochen hat. Sie verlangt von Ihrem Vater, dass er das finanzieren soll. Inwieweit hat sie dort Anspruch auf eine Finanzierung???
Es würde mir auch reichen, wenn Du mir das Gesetzesbuch nennst, wo das steht (auch BGB)?? Dann kann ich auch selber schauen...möchte Dir nicht zu viel Mühe machen.
Liebe Grüße und vielen Dank
Kathleen
Bitteschön
Hallo Kathleen,
natürlich kann und darf man hier nicht konkrete Hinweise geben, dazu ist auch deine Schilderung nicht detailliert genug. Aber einige Hinweise helfen dir vielleicht weiter, damit du siehst, nach welchen Grundsätzen hier entschieden wird.
Natürlich kann ich dir die entsprechende Vorschriften für Verwandtenunterhalt sagen, nur wird es dir nicht viel helfen, da sie sehr allgemein sind und erst durch die Rechtsprechung entsprechend ausgefüllt werden und dadurch praxistauglich werden. Schau mal in 1602, 1610 II BGB.
Oberster Grundsatz bei der Ausbildung ist, dass z.B. bei einem Kind die unterhaltspflichtigen Eltern eine Ausbildung, die zu einem anerkannten Beruf (also mit entsprechendem Abschluß) führt, finanzieren müssen. Hat das Kind dieses Ziel erreicht und geht der Volljährigkeit entgegen, geht man davon aus, dass sich das Kind selbst seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Was für das Kind der richtige Beruf ist muss entsprechend der Begabung des Kindes von diesem und seinen Eltern gemeinsam zu treffen.
Wenn bereits zwei Ausbildungen erfolglos abgebrochen wurden, wird es komplizierter. Es gab mal eine Entscheidung, da wurde geurteilt, dass nach grundlosem Abbruch von zwei Ausbildungen kein Ausbildungsunterhalt geschuldet wird. Also kommt da wirklich darauf an, warum die Ausbildungen abgebrochen wurden und inwieweit da das Früchtchen nicht ganz unbeteiligt war. Natürlich gibt es auch die Fälle, in denen eine Erstausbildung alleine von den Eltern gewollt war und jeder andere die mangelnde Begabung des Kindes erkannt hätte. Hier kann es auch u.U. noch einen Ausbildungsunterhalt geben.
So ich hoffe, du kannst dir anhand dieser Grundsätze jetzt was zusammenreimen.
Gruß
knackboy
Knackboy hat Recht
mit dem was er zu den Unterhaltszahlungen ausgeführt hat. Es ist wirklich genauestens und leicht verständlich im BGB verankert, dass Unterhaltsrückstände auf den evtl. überlebenden Ehegatten übergehn und somit zu zahlen sind und in Zukunft aber dann keine weiteren Unterhaltszahlungen mehr.
Ich finde allerdings, dass man mit solchen Fachspezifischen Fragen doch lieber zum Anwalt gehen sollte, denn der weiß schließlich genau von was er spricht und vor allem man wird im Vorfeld von den vielen "guten" Ratschlägen nicht verrückt gemacht.
So ein Beratungsgespräch kostet schließlich heutzutage auch nicht mehr die Welt und es gibt immer noch die Möglichkeit sich einen Berechtigungsschein beim zuständigen Amtsgericht geben zu lassen, so dass die Kosten für ein erster und evlt. zweites Gespräch auch übernommen werden. Wenn Du mehr hierzu wissen möchtes, dann schick einfach nur eine Mail an Schnecki1970@gofeminin.de, dann gebe ich Dir hierzu gerne nähere Auskünfte.
Also, sag deiner Arbeitskollegin, dass sie sich nicht verrückt machen soll.
LG Schnecki
Vielen Dank
Hallo Knackboy,
vielen Dank für Deinen Hinweis zum BGB und Deiner Ausführung. Damit hast Du mir schon sehr weitergeholfen.
Liebe Grüße
Kathleen
Hallo Nenja,
erlischt die Unterhaltsverpflichtung bei Neuheirat der Frau oder auch wenn der Mann wieder heiratet?
Wenn ich meinen Freund heiraten würde (der noch seine Ex bezahlen muss), muss er dann immer noch bezahlen? Wie lange denn? Die waren nur 1 Jahr verheiratet.
LG Phuky
Richtig
aber nicht von ihm, sondern aus erster Ehe.
Tja, abends ist es bei mir schlecht mit dem Internet, im Büro kein Problem, na ja, mal sehn.
Ist heut nicht ein wunderschöner Tag hier oben? Bin zur Zeit in Jever am Arbeiten, wünsch dir noch nen schönen Tag..bis bald
Phuky
Das wär lieb
ehrlich gesagt, steig ich da auch nicht so ganz durch. Wenn man das Thema Unterhalt anspricht, macht er dicht. Alles etwas komisch mit den Gesetzen, aber wär ja schon mal schön zu wissen.
So, so auch eine kleine Jever-Trinkerin??? Also mir ist das zu herb, aber ich bring mal eins rüber, schön gekühlt extra für dich, guten Durst.
Phuky
Lösung
Hi Phuky,
nachdem mich Tantchen Nenja jetzt hier rüber gescheucht hat kann ich deine Frage beantworten. So wie du die Frage gestellt hast muss ich für den ersten Teil mit "Ja" antworten und den zweiten Teil mit "Nein".
Konkret: Wenn bei Geschiedenen der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet (in deinem Beispiel also seine Ex), dann erlischt die Unterhaltsverpflichtung. Steht in 1586 I BGB. Zahlungen aus der Zeit vor Neuverheiratung, mit denen der Verpflichtete in Verzug ist, müssen natürlich noch nachgezahlt werden.
Der Unterhaltsverpflichtete kann sich natürlich nicht so einfach davonstehlen und einfach neu heiraten, denn sonst würde ja die Unterhaltsverpflichtung völlig ins Leere gehen und das noch dazu manipulativ allein durch den Verpflichteten selbst. Kann nicht sein!
Wie lange dein jetziger Freund noch Unterhalt leisten muss kann ich hier über's Forum natürlich nicht sagen, weil ich den Grund, Umfang und die Umstände nicht kenne. Aber falls irgendwelche begründete Anhaltspunkte bestehen, dass seine Ex das ausnutzt, ist der Weg zum nächsten Anwalt unerlässlich.
Hoffe, damit etwas geholfen zu haben
knackboy
Ein Protest sei erlaubt...
Hallo Schnecki1970,
danke erst mal für deinen juristischen Segen. Ich muss aber in einem Punkt protestieren, denn ich persönlich würde hier nicht reinschreiben, wenn ich nicht selbst aufgrund meiner Ausbildung eine Ahnung von der Sache hätte. Insoweit weiß ich sehr wohl, von was ich hier spreche und es wird keinen Anwalt geben der es besser kann - höchstens gleich gut
Natürlich hast du aber damit Recht, dass ein Internetforum nicht den Gang zum Anwalt ersparen kann, denn manchmal kommt es auf scheinbar unwichtige Dinge an, welche einem die Leute hier im Forum einfach nicht mitteilen. Man kann daher nur warnen, sich etwa nach den Mehrheitsverhältnissen bei einer rechtlichen Diskussion in einem Internetforum zu verhalten. Man kann sich deshalb hier mal orientieren. Wenn man aber eine vollumfängliche und konkrete Hilfe haben will, dann muss man natürlich mit allen Unterlagen beim Anwalt erscheinen.
LG
knackboy