ben_26647597> .. gebe dir in allen Punkten Recht!
Danke. Mich deucht aber, unsere Sichtweisen unterscheiden sich.
> Jugendgefährdend? Grober Unsinn, bei dem was man
> inzwischen im Netz alles ungehindert aufrufen kann...,
Meine Einschätzung der Rechtslage:
Ich schätze, wenn sich jemand damit befassen würde, wäre das von dir verlinkte Video, je nachdem, wie die amtswaltende Person, die die Sache bearbeitete, drauf ist, wegen Unsittlichkeit schnell auf der Liste der jugendgefährdenden Medien nach JuschG §15 und 18. Bei der schieren Menge an solchen Medien kommt man aber mit dem Aktualisieren der Liste nicht hinterher und die Lebenspraxis macht diesen Aspekt des Jugendschutzes zu einem frommen Wunsch.
Abgesehen davon handelt es sich um einen pornographischen Inhalt, womit für denjenigen, der ihn einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, StGB §184 Abs 1 Nr. 1 greift. Wobei man sich streiten kann, ob auch derjenige, der einen Inhalt verlinkt, ihn zugänglich macht, oder nur derjenige, der die Möglichkeit zum Abruf über den Link bereitstellt.
Die Annahme, der Umstand, dass man im Netz alles mögliche ungehindert aufrufen kann, schließe zB Jugendgefährdung aus, halte ich für gewagt.
Meine persönliche Meinung:
Ich habe ja schon dargelegt, worin ich die Gefährdung sehe - in einer Verzerrung des Verständnisses dafür,
- was wo üblich und/oder erlaubt ist - ein falscher Eindruck
von der Rechtslage bzw davon, wann das Rechtssystem sich
gegen einen wenden kann, kann gefährlich sein,
- was die Leute meinen, was der Standard wäre, an dem man
sich orientieren müsse, um mitzuhalten/nichts zu verpassen.
Dass Jugendliche der Schlag trifft wenn sie Körperteile sehen halte ich in unseren Zeiten für eher unwahrscheinlich.
> Erregung öffentlichen Ärgernisses?.. Nie und nimmer.., der
> macht ja nichts Aktives!
ZB bei den Ordnungswidrigkeiten nach OWiG kommt es nicht primär auf Aktivität oder Passivität an und auch nicht immer auf Vorsatz, der zB in zielgerichtetem Willen oder billigender Inkaufnahme bestehen kann. Bei manchem gehts auch einfach nur um Umsichtigkeit im Sinne der Rücksichtnahme auf die öffentliche Ordnung.
> Der könnte ja zum Beispiel auch schlafen und einen
> "feuchten Traum" haben..,
Sicher. Am Strand von Cap d'Agde wäre es kein Problem, sich beim Nacktschlafen mit einem feuchten Traum zur Schau zu stellen. Denn dort ist der Tenor so, dass so etwas keinen Anstoß erregt. Zumindest die letzten Male als ich dort war.
Aber auf vielen anderen FKK-Geländen würde das Anstoß erregen und wäre nicht statthaft. Dort wäre er belangbar, zumal ihm durchaus zuzumuten wäre, sich im Sinne umsichtigen Verhaltens zB während seines Schläfchens die Leistengegend mit einem Badetuch zu bedecken.
> Da wollte sich mal wieder jemand über mich aufregen,
> einfach mal so aus langer Weile.., aber bitte doch nicht
> SO!..
Ihre Motivation kannst du mit ihr klären.