Die Rechtsprechung ist da ziemlich klar: Während der nächtlichen Ruhezeiten sind Geräusche auf Zimmerlautstärke zu begrenzen. Dies gilt auch für sexuelle Betätigungen, und sogar Kündigungen sind wegen entsprechendem Lärmpegel bereits ausgesprochen worden. Meist bekamen die Kläger recht.
Fazit: Wenn möglich, die lustvollen Betätigungen außerhalb der üblichen Ruhezeiten einplanen. Dann ist man rechtlich halbwegs auf der sicheren Seite. Die Nacht ist nunmal zum Schlafen, aber offenbar nicht unbedingt zum "Miteinander-Schlafen" geeignet.
Ansonsten kann eine gewisse Lärmunterdrückung sogar Vergnügen bereiten. Die Vorstellung, man müsse die Sache so klammheimlich vonstatten gehen lassen, hat schon etwas Reizvolles (z.B. mit der Phantasie, es im Freien zu treiben und jederzeit erwischt werden zu können). Ein leises Gestöhne in Zimmerlautstärke ist ja nicht ausgeschlossen.
Eine ganz andere viel ärgerlichere Situation entsteht, wenn Nachbarn in der Nacht wach bleiben, um bloß keine Geräusche zu versäumen und sich anschließend beschweren zu können. Da werden Sexgeräusche selbst dann vernommen, wenn gar keiner stattfindet. Das hatte ich mal früher auf einer Studentenbude, und die ältere Zimmerwirtin konnte vor Anspannung beim Lauschen kein Auge zutun. (Dass sie Geräusche hörte, selbst wenn keine Freundin übernachtet hat, sprach Bände).
Was man gegen solche Leute tun kann? Das ist schon schwierig.