Hallo,


ich war bei einem Rechtsanwalt wegen einer fristlosen Kündigung.
ich hatte null Ahnung über die Anwaltskosten und wollte bloß fragen, was mir seine Vertrettung beim Gütertermin kostet.
Ich habe ihm klar gesagt, dass ich eine Vertrettung nicht leisten kann und nicht unbedingt brauche, da ich finanzielle Schwierigkeiten habe.
Er hat mir eine Rechnung (für das 35 Minuten Gespräch bzw. Beratung) in Höhe von ca. 249 € geschickt, wohlwissend dass ich die Erklärung bewusst nicht unterschrieben habe und die Beratung nicht wollte.
Ich war alleine am Gütertermin und der Richter stellte fest, dass die Kündigung unwirksam ist und hat mir eine Prozesskostenhilfe angeboten bzw. bewilligt und mir einen guten Rechtsanwalt empfohlen.


Soll ich dann ihm (dem ersten Anwalt) schreiben, dass ich mit der Rechnung nicht einverstanden bin?


ich bitte um Euren Rat, da ich leider nicht wissen, wie ich das zahlen kann.


Danke im Voraus!


Mit freundlichen Grüßen
Ben

    Danke Sehr!


    ich meinte, er hätte mir sagen sollen (müssen), dass unser Gespräch Geld kosten würde und das so viel wäre! So kann man im Vorfeld entscheiden.
    Jede Leistung (Anwalt, Arzt...) soll im voraus bekannt sein oder?

    Danke Sehr!


    ich meinte, er hätte mir sagen sollen (müssen), dass unser Gespräch Geld kosten würde und das so viel wäre! So kann man im Vorfeld entscheiden.
    Jede Leistung (Anwalt, Arzt...) soll im voraus bekannt sein oder?

    aura_12302685

    Danke sehr!


    ich meinte, er hätte mir sagen sollen (müssen), dass unser Gespräch Geld kosten würde und das so viel wäre! So kann man im Vorfeld entscheiden.
    Jede Leistung (Anwalt, Arzt...) soll im voraus bekannt sein oder?

    Danke Sehr!


    ich meinte, er hätte mir sagen sollen (müssen), dass unser Gespräch Geld kosten würde und das so viel wäre! So kann man im Vorfeld entscheiden.
    Jede Leistung (Anwalt, Arzt...) soll im voraus bekannt sein oder?

    9 Tage später
    aura_12302685

    Also da muss ich jetzt nal einhaken.


    Die Rechnung die du bekommen hast, wirst du wohl bezahlen müssen.
    Das ist die Rechnung für die 35 Minuten Beratung die du bekommen hast.
    Wenn du die Rechnung nicht bezahlen kannst, hättest du dich gar nicht beraten lassen dürfen.


    Das nennt sich Erstberatungsgebühr, und die musst du immer bezahlen, egal ob der Anwalt dich dann gerichtlich vertreten hat oder nicht.


    Und die musst auch auch bezahlen, auch wenn du dem Anwalt kein Mandant übertragen hast.


    Solltest du die Rechnung nicht bezahlen, kann der Anwalt ein gerichtliches Mahnverfahren gegen dich einleiten lasse, dessen Kosten DU zu tragen hast. Aus dem Mahnverfahren und dem daraus entstehenden Titel darf der Anwalt dann durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen.


    Solche Menschen wie dich hat man gerne. Lassen sich beim Anwalt beraten und wollen dann die Rechnung nicht bezahlen.


    Und ich weis wovon ich rede, ich bin Rechtsanwaltsfachangestellt schwerpunktmäßig in der Zwangsvollstreckung tätig.

    Ne, der Rechnungsbetrag passt schon. Der Anwalt darf so viel verlangen.


    Der Betrag entspricht der Erstberatungsbühr in Höhe von 190,00 Euro netto (§34 RVG) , plus Postpauschale und Steuer.
    Das darf der Anwalt immer nehmen. Wenn der Betrag darunter leigen soll, muss man das im Vorfeld mit dem Anwalt verhandeln.

      ein Monat später
      ileen_12273855

      Nee, das darf der Anwalt nicht immer nehmen.
      Die Post- und Telekommunikationspauschale heißt deshalb Post- und Telekommunikationspauschale, weil sie die Auslagen des Anwalts abgelten soll, die an Post- oder Telefon- (Mail, Fax, etc.)kosten entstanden sind.
      Hat nur, in der Kanzlei, eine mündliche Beratung stattgefunden, sind aber keinerlei Kosten nach Nr. 7002 VV RVG entstanden, die man gegenüber dem Mandanten geltend machen könnte.
      Die Rechnung des TE ist also auf jedenfall um diesen Betrag zzgl. anteilge MwSt zu hoch.


      Daneben gibt es Entscheidungen, die auf den Zweck der Erstberatung abzielen.
      Die Erstberatung soll Ratsuchende auch vor zu hohen finanziellen Aufwendungen schützen. So dass es durchaus unbillig sein kann, die Höchstbegühr es § 34 RVG (190,00 Eur) zu verlangen, wenn die Vertretungsgebühren im entsprechenden Fall wesentlich darunterliegen würden.