willis_12535704:NON:
In einem Konflikt- ja. Da ist das Grenzüberschreitung,
Aber es muss Zwang gegen den Willen vorhanden sein sonst ist es halt keine Gewalt wenn es freiwillig ist. Außerdem ist Gewalt nie mit Lust verbunden.
Ich wüsste auch nicht, dass Tiere SM Praktiken in ihrem Liebesleben haben...auch wenns da schon mal was rauher zugehen kann...
Und dass Menschen sowas nötig haben zeigt doch wohl wie viele Menschen in der ein oder anderen Form solche Spielchen in ihrem Schlafzimmer durchaus gerne praktizieren.
Hier die Wikipediadefinition von Gewalt:
Gewalt
Im Sinne der 113 I, 177 I Nr. 1, 240 I, 249 I, 253 I, 255 StGB
Der sog. "klassische Gewaltbegriff"
Danach war Gewalt dadurch gekennzeichnet, dass der Täter durch körperliche Kraftentfaltung einen Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. vgl. RGSt 56, 87, 88
Problem: Nicht erfasst waren hierbei Fälle, in denen sich der Täter mit geringem eigenen Kraftaufwand erheblicher mechanischer Kräfte oder chemischer Wirkungen bedient (Bsp.: Verabreichung von K.O.-Tropfen).
Der sog. "vergeistigte Gewaltbegriff"
Danach setzte Gewalt eine - nicht notweniger Weise erhebliche - Kraftentfaltung voraus, die von der Person, gegen die sie unmittelbar oder auch nur mittelbar gerichtet wird, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden wird. Als körperlich wird ein Zwang empfunden, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftenfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann. vgl. BGHSt 23, 46, 54 (sog. "Laepple-Entscheidung"); 23, 126, 127 sowie OLG Köln NJW 1996, 472 m.w.N.
Problem: Hierdurch erfuhr der Gewaltbegriff eine unerträgliche Ausweitung, da auch Handlungen erfasst waren, die ihn gegenüber seinem natürlichen Sprachgebrauch geradezu ins Gegenteil verkehrten (Bsp.: friedlich und rein passiv durchgeführte Sitzblockaden, vgl. dazu näher unten).
Der sog. "traditionell-moderne Gewaltbegriff"
Lang: Danach ist Gewalt jeder körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.
Mittel: Gewalt ist physische Einwirkung, die zu einem die Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung beeinträchtigenden körperlich wirkenden Zwang führt.
Kurz: Gewalt ist der (zumindest auch) physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.