shayne_12375900Nachtrag.
Was ist ein Praktikum.
http://www.streifler.de/praktikum-3A-wann-koennen-prak tikanten-eine-verguetung-verla ngen-3F-_2691.html
Zitat studis-online.de ( http://www.studis-online.de/Karriere/art-723-praktikumsverguetung.p hp ):
Im Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld wird auf das Berufsbildungsgesetzes (BBiG) verwiesen. "Im Berufsausbildungsverhältnis besteht dies dürfte unstreitig sein für alle Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Fähigkeiten, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ein Vergütungsanspruch nach 17 BBiG. (...) Dies bedeutet, dass auch ein Praktikum in entsprechender Anwendung des 17 BBiG zu vergüten ist."
"Wann besteht doch kein Anrecht auf eine Bezahlung?
An dieser Stelle hilft ein Blick auf die Webseite eines Rechtsanwaltes, der in diesem Zusammenhang Ratschläge für Arbeitgeber auflistet. Demnach ist ein unbezahltes Praktikum möglich, wenn das Praktikum im Rahmen der Schul- oder Hochschulausbildung stattfindet. Für Pflichtpraktika, die in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehen sind, kann man also nicht eine Vergütung verlangen. Nichts desto trotz zahlen viele Arbeitgeber eine freiwillige Vergütung.
Ebenso kann bei einem "Schnupperpraktikum" nicht davon ausgegangen werden, dass dieses bezahlt werden müsse. Dieses sollte dann aber auch nur einige Tage, allerhöchstens wenige Wochen dauern. Als solcher Praktikant unterliegt man keinem Weisungsrecht und muss auch keine feste Arbeitszeiten einhalten. Man soll eben nur "schnuppern", also einen Einblick gewinnen."