Zur Körperverletzung - eine Impfung erfüllt tatsächlich den Tatbestand einer Körperverletzung. So wie jeder ärztliche Eingriff in den Körper, auch wenn er lege artis ausgeführt wird;
Sowohl in Form der körperlichen Misshandlung als auch der Gesundheitsschädigung. Du nimmst letzteren Begriff zu eng - darunter fällt jeder pathologische Zustand. Und pathologisch ist alles, was vom "Normal-Zustand" des Körpers abweicht. Eine Impfung hinterläßt an der Einstichstelle ein "Loch" im Gewebe, mit bloßem Auge nicht erkennbar, mikroskopisch klein, aber es ist vorhanden.
Nur die (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten in die Impfung/den ärztlichen Eingriff hindert die Strafbarkeit, weil sie als Rechtfertigung gilt.
Körperverletzung!
Als ich damals den thread eröffnete, ging es mir vordergründig um den ev. Impfzwang spezieller Berufsgruppen! Z. B. Pflegepersonal! Und ein Impfzwang empfinde ich als Körperverletzung! Es gibt Berufsleute die ihre Stelle nicht einfach aufgeben können! Es gibt auch soziale Zwänge! Ganz einfach gesagt: nicht auf den Lohn verzichten können!
Sie versuchten es damals in der Schweiz! Wir kündigen allen, die sich nicht impfen lassen! Oder stellen niemanden mehr ein! Es verging ihnen dann, als sie Kündigungen hatten! Nicht wegen impfen, sondern Überforderungen in dieser Zeit!
Ich verstehe was du meinst.
Aber ich finde, dass man die Frage nicht so stellen kann und nicht so stellen sollte, wie du das bei der Diskussionseröffnung gemacht hast.
Es kann und darf nämlich nicht darauf ankommen, wie das der Einzelne sieht. Entscheidend ist einzig das Gesetz! Nur das darf in einem Rechtsstaat, mit demokratisch legitimiertem Gesetzgeber und unabhängiger Justiz, Antwort auf derartige Fragen geben.
Ich weiß nicht, wie das in der Schweiz ist. Aber was Deutschland betrifft, erschrecken mich viele Dinge. Es erschreckt mich, wie sehr der Extremismus in bestimmten Teilen der Gesellschaft zugenommen hat, wie viele Menschen hier irgendwelchen Rattenfängern auf den Leim gehen, nachlaufen, nachreden, sich von denen benutzen, instrumentalisieren lassen.
Was den allermeisten dieser Rattenfänger gemein ist, sie stellen Behauptungen auf und lassen es dabei recht häufig an Wahrheit, Vollständigkeit, sprachlicher Genauigkeit fehlen.
Da wird ständig von Corona-Diktatur gelabert, so getan, als dürften Grundrechte nicht eingeschränkt werden. Auch da wird Impfpflicht als Körperverletzung deklariert.
BITTE - ich sehe dich nicht als Rattenfänger oder Verschwörungsideologen!
Gerade deshalb halte ich deine Fragestellung und deine Antwort für problematisch.
Weil ich meine, dass man all diesen Anstachelern und Aufwieglern nicht noch freiwillig die Deutungshoheit in bestimmten Themenbereichen überlassen darf. Nicht mal ansatzweise.
Ich finde daher auch, dass man zwischen Impfpflicht und Impfzwang unterscheiden muss.
Zwischen rechtlichen und sozialen Zwängen.
Zwischen strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen.
Nein, das kann nicht sein, da zumindest in Deutschland bei niemandem gegen seinen Willen Impfungen oder ärztliche Eingriffe durchgeführt werden. Es wird nur dann eine Entscheidung für einen Menschen getroffen, wenn dieser Mensch entweder minderjährig ist oder einen gesetzlichen Betreuer hat, weil er selbst nicht (mehr) fähig ist, Entscheidungen zu treffen.
Wie sollte es Misshandlung sein, wenn jemand seine Zustimmung für eine Behandlung/Impfung erteilt? Wenn jemand sich in ein Impfzentrum oder eine Arztpraxis begibt, um sich impfen zu lassen, wird ja wohl die Zustimmung dazu vorhanden sein, sonst geht man da ja gar nicht erst hin.
Und was macht man dann im Notfall, wenn man jemanden nicht fragen kann und auch keine Zeit ist, Angehörige zu suchen und die zu fragen? Schwere Verletzung, Patient ist nicht ansprechbar, Arzt führt eine Amputation durch, um das Leben des Patienten zu retten. Nach deiner Definition wäre das auch Körperverletzung, da der Patient seine Einwilligung nicht erteilt hat.
Das kannst du empfinden, wie du möchtest. Körperverletzung ist es jedoch nicht, weil eben niemand zur Impfung gezwungen wird. Sie ist Voraussetzung für manche Berufe, aber niemand wird dazu gezwungen, einen bestimmten Beruf auszuüben.
Arbeitnehmer können immer und jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, der Arbeitgeber muss nur die gesetzlichen Fristen und Regelungen einhalten. Das wird in der Schweiz bestimmt nicht anders sein als in Deutschland oder Österreich.
Ja, dass die Arbeit in der Pflege nicht einfach ist und die Gefahr der Überforderung besteht, ist leider wahr. Das hat aber weniger mit den Impfungen zu tun als damit, dass es einfach viel zu wenig Pflegekräfte für viel zu viele Pflegebedürftige gibt. Wenige Menschen möchten diesen Beruf ausüben, kann ich auch gut verstehen, das kann nicht jeder. Da wird man sich früher oder später etwas überlegen müssen, denn die Menschen werden immer älter und dadurch auch häufiger pflegebedürftig.
Und genau hier liegst du eben falsch. Der Zwang ist da. Durch massiven psychischen Druck, durch Entzug der verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte, durch Berufsverbot und durch finanzielle einbußen, die sich nicht jeder leisten kann (z.B. Lohnausfall während erzwungener Quarantäne, insbesondere bei geringem Verdienst und wenn man eine Familie zu ernähren hat).
Um es noch etwas deutlicher zu machen: Nach deiner Argumentation wäre es auch keine Körperverletzung, wenn ich dir eine Waffe an die Schläfe halte und dich damit zur Zustimmung zu einer Nierenspende "überzeuge".
Meinetwegen kannst du den Tatbestand auch Nötigung zur Zustimmung zu einer Körperverletzung nennen. Es läuft letztendlich aufs selbe hinaus.
Ich schrieb, dass jeder ärztliche Eingriff den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt.
Die Rechtswidrigkeit aber deshalb zu verneinen ist - und damit keine strafbare Körperverletzung vorliegt-, weil die Einwilligung, das was du als Zustimmung bezeichnest, als Rechtsfertigungsgrund eingreift.
Bei deinem Notfallbeispiel ist es das Gleiche.
Nur dass die Rechtfertigung des Eingriffs da nicht durch erklärte sondern mutmaßliche Einwilligung des Patienten erfolgt.
Entzug verfassungsrechtlich garantierter Freiheitsrechte?
Berufsverbot?
Welche Rechte werden entzogen?
Welcher Beruf wird verboten?
Was du "übersiehst": auch Grundrechte gelten nicht schrankenlos, nicht ohne jede Grenzen! Du tust aber so, und zwar nicht zum ersten Mal, als wäre genau das der Fall.
Du hast hier vor einigen Wochen geschrieben:
"Man muss in die Körperverletzung einwilligen, um Grundrechte wie "alle sind gleich vor dem Gesetz" wahrnehmen zu können"
Auf meinen Vorhalt, dass Gleichheit ja eben nur vor dem Gesetz gilt, das Gesetz unterschiedliche Sachverhalte aber durchaus unterschiedlich behandeln darf, kam von dir leider nichts mehr.
Und jetzt kommt da schon wieder, dass Grundrechte ("verfassungsrechtlich garantierte Freiheitsrechte") entzogen würden.
Da du das Grundgesetz im Internet leider nicht gefunden zu haben scheinst, um mal einen Blick in selbiges zu werfen, helfe ich gerne ein wenig:
Art. 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Wie eindeutig zu lesen - die betreffenden Rechte können eingeschränkt werden!
Danke für deine ausführliche Antwort! Ja, ich bin wirklich kein Verschwörungsideologe!
Und auch in der Schweiz stelle ich diese Extreme immer mehr fest, vor allem seit Corona!
Dein letzter Abschnitt hilft mir auch weiter! Z.B. impfpflicht/ Impfzwang!
... verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte
| Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 2:
| (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
| soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
| verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
| (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
| Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur
| auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Vieles ist eine Frage der Lesart.
Ich habe den Eindruck, nur wenigen Leuten will auffallen, wie vielschneidig unser Grundgesetz ist und welche Eingriffe es wem ermöglicht.
Du nennst es "garantieren" - ich sehe es anders:
Das Grundhesetz institutionalisiert in Arikel 2 die Rechtsgüter Freiheit, Leben und körperliche Unversehrtheit als etwas, in das eingegriffen werden darf. Um ein Monopol beim Eingreifen zu sichern werden die zum Eingriff berechtigten Organe (Gesetzgeber) implizit und die zu verwendenden Rechtsinstrumente ("nur aufgrund eines Gesetzes") explizit benannt. Außerdem werden die entsprechenden Rechte im Zuge ihrer Institutionalisierung eingeschränkt, zB mittels Phrasen wie: "soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."
Es geht in der Verfassung nicht ausschliesslich darum, Rechtsgüter der Staatsbürger zu schützen, sondern oft eher darum, Rechte einzuschränken und ein gewisses Monopol beim Eingreifen in Rechtsgüter zu schützen und dem Inhaber des Eingriffsmonopols sowohl eine Legitimierung als auch eine Anleitung für die Wahrung der Legitimität beim Eingreifen an die Hand zu geben.
Zum Beispiel im (seit 2001 mit der Einführung des Infektionsschutz-Gesetzes ausser Kraft gesetzten) Bundes-Seuchenschutzgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 1979 gab es einen §14, der es dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit erlaubte, unter bestimmten Voraussetzungen Schutzimpfungen einfach anzuordnen. In §15 wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit insoweit eingeschränkt sei - Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl179s2262.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl179s2262.pdf%27%5D__1632129736060
Im derzeit gültigen Infektionsschutz-Gesetz findest du ähnliches:
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf
§20
[...]
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.
Naja, aber dann ist es auch eine Körperverletzung, wenn ich meinem Kind Blut abnehme, es gegen FSME/Tetanus etc impfen lasse.
Und das Argument mit der Nähnadel kann man meiner Meinung nach nicht vergleichen, da es bei einer Impfung um den Schutz vor einer Krankheit geht. Meine Kinder sind komplett durchgeimpft, nicht, weil ich ihnen schaden möchte, oder sadistisch veranlagt bin und es gerne sehe, wenn sie Angst vor einer Impfung zeigen, nein, einfach weil ich keine Lust habe dass eines meiner Kinder Keuchhusten, Masern, oder an FSME erkrankt. Lieber ein kurzer Stupfer, als eine Gehirnhautentzündung.
StGB §223 Körperverletzung:
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(Es gibt noch mehr Paragraphen, durch die Körperverletzungen unter anderem weiter in Unter-Rubriken eingeteilt werden, zB in "Gefährliche Körperverletzung" und "Schwere Körperverletzung". )
Der objektive Tatbestand, der bei jeder erfolgreichen Körperverletzung, egal welcher Unterrubrik, gegeben sein muss, ist die körperliche Mißhandlung einer anderen Person und/oder die Schädigung der Gesundheit einer anderen Person.
Für Strafbarkeit ist Erfolg nicht erforderlich, es reicht der Versuch.
"Versuch" impliziert, dass ein auf den Erfolg des Versuchs/der Straftat gerichteter Wille da sein muss.
Bei der Mißhandlung spielt übrigens keine Rolle, ob sie körperlich wehtut oder die Gesundheit schädigt oder nicht.
Wenn man jemandem den Haarzopf abschneidet, um ihn zu demütigen, ist das eine am Körper vorgenommene Handlung und darüber hinaus wegen der angedachten Demütigung auch eine Mißhandlung und somit insgesamt eine körperliche Mißhandlung, und somit Körperverletzung, obwohl das nicht körperlich wehtut und auch nicht unbedingt die Gesundheit schädigt.
Lustigerweise hat der Paragraph die Überschrift "Körperverletzung", aber in (1) ist nur von "Gesundheit" die Rede, was die Sache nicht auf die körperliche Gesundheit beschränkt und somit Schädigung der mentalen/geistigen/seelischen Gesundheit, zB durch gezielten Psychoterror, nicht ausschliesst.
Bei Blutabnahnme/Impfung etc handelt es sich um Eingriffe in das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit.
Aber diese Eingriffe dienen weder dem Zweck der körperlichen Mißhandlung noch dem Zweck der Schädigung der Gesundheit und sie sind auch nicht durch einen auf das Herbeiführen solcher Tatbestände gerichteten Willen motiviert.
Damit fallen diese Eingriffe nicht in die Rubrik "Körperverletzung".
Bei einer Körperverletzung spielt auch der auf Körperverletzung, d.h., auf Mißhandlung und/oder Schädigung der Gesundheit einer anderen Person, zielgerichtete Wille des Täters eine Rolle.
Angenommen, es passiert ein Unfall, den wirklich keiner wollte, und bei dem weder Leichtfertigkeit noch Fahrlässigkeit oder derartiges eine Rolle spielt, bei dem aber eine vom Unfallverursacher verschiedenen Person an ihrer Gesundheit geschädigt wird. Der Unfallverursacher wird nicht wegen Körperverletzung belangt werden, da kein auf Körperverletzung gerichteter Wille vorlag. Als Schadensverursacher wird er zivilrechtlich haften. (Soviel zur Theorie. In der Praxis sieht es anders aus, denn Richter/innen sind nicht verpflichtet, von Wittgensteins Wahrheitsbegriff auszugehen, sondern sind in der Beweiswürdigung frei -- d.h., sie haben in der Frage, wem sie was glauben wollen, bzw, was sie überhaupt glauben wollen, viel Spielraum, was mitunter dazu führt, dass sie sich eine Wahrheit machen, die nicht den Tatsachen entspricht, und nach dieser Wahrheit urteilen.)
Bei einem Staatsorgan, welches Impfpflicht erlässt, oder bei medizinischem Personal, welches Impfungen durchführt, kann man durchaus von einem Willen zum Eingriff in das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit bei anderen Personen ausgehen.
Es dürfte aber schwer werden, einem Staatsorgan, welches Impfpflicht erlässt, oder medizinischem Personal, welches Impfungen durchführt, einen Willen nachzuweisen, der auf körperliche Mißhandlung und/oder Schädigung der Gesundheit der Impflinge gerichtet ist.
Das dürfte auch dann schwer werden, wenn es laut Erlass beim Impfling nicht auf Einverständnis ankommt, wie es zB jahrzehntelang bei Grundwehrdienst leistenden Soldaten der Fall war, die, ob sie wollten oder nicht, einberufen wurden und sich zu Tausenden gegen alles mögliche impfen lassen mussten, auch ob sie wollten oder nicht, oder bei kleinen Kindern, auf deren Einverständnis es nicht ankommt, sondern die geimpft werden, weil die Eltern das wollen.
Schau mal unter Rechtfertigungslösung.
Ständige Rechtsprechung des BGH, in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichtshofes.
Das Stichwort "Rechtfertigungslösung" ist mir bekannnt und zB unter
https://strafrecht-online.org/problemfelder/bt/223/obj-tb/heileingriff/
recht kurz zusammengefasst nachlesbar.
Das ist aber zB nicht unbedingt auf Staatsorgane anwendbar, die
auf Grundlage eines Gesetzes, etwa des Infektionsschutzgesetzes,
für Teile der Bevölkerung Impfungen anordnen.
Was Ärztinnen und Ärzte angeht, fehlen mir im von mir gegebenen Link
zB Stichworte wie "Rechtsgüterabwägung bei Patienten, die nicht
einwilligungsfähig, zB bewusstlos sind".
ZB ist der Schutz des Rechtsgutes "Leben" wichtiger als der Schutz
des Rechtsgutes "körperliche Unversehrtheit", und wenn eine Ärztin/
ein Arzt einen Ohnmächtigen, den sie/er nicht nach seinem Einverständnis
fragen kann, notoperieren und dabei aufschneiden und ihm also Wunden
beibringen muss, um sein Leben zu retten, dann ist das gerechtfertigt.
Ich halte die im von mir angegebenen Link dargestellte Ansicht 1
(Rechtfertigungslösung/Strafbarkeit unter Berufung auf StGB §§ 223 ff.
fällt aufgrund von Rechtfertigungsgründen weg) nicht für falsch.
Ich denke, dass aber noch weitere Aspekte dazukommen, die ebenfalls
geeignet sind, zu begründen, warum Strafbarkeit unter Berufung auf
StGB §§ 223 ff. nicht in Betracht kommt:
Ein Heileingriff oder ein Eingriff zwecks Prävention, zB Impfung,
ist ein Eingriff in das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit.
Damit bei einem Eingriff in das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit
nach StGB §223 (Körperverletzung) Strafbarkeit in Betracht kommt, muss ein
Wille vorliegen, der darauf gerichtet ist, eine andere Person körperlich zu
mißhandeln oder bei einer anderen Person die Gesundheit zu schädigen.
Dass ein solcher Wille vorliegen muss ergibt sich konkludent aus
dem Umstand, dass bereits der Versuch strafbar ist, denn ein solcher
Wille ist notwendige Voraussetzung dafür, eine Handlung überhaupt
als Versuch, derartiges zu erreichen, werten zu können.
Bei einer Ärztin/einem Arzt, die/der bei einer Patientin/einem Patienten
(in der Regel mit Einverständnis oder unter Bedingungen, unter denen
Einverständnis vorausgesetzt werden darf) im Rahmen eines ärztlichen
Heileingriffes in das Rechtsgut der körperlichen Unnversehrtheit eingreift,
kann man nicht ohne weiteres von einem auf Mißhandlung und/oder
Schädigung an der Gesundheit gerichteten Willen ausgehen.
Ärzte als allmächtige Götter in Weiß?
Die tun dürfen, was sie wollen, solange aus objektiver Sicht ein helfen, heilen, Leben retten erkennbar ist?
Wo bleibt da der Patient?
Dessen Rechte, insbesondere dessen Selbstbestimmungsrecht?
Wenn man im wesentlichen auf den Willen des handelnden Arztes abstellt, kommt man überhaupt nicht mehr bis zu dem Punkt, an dem ein "Mitspracherecht", eine Einwilligung oder eben auch die Nicht-Einwilligung des Patienten zu erörtern wäre.
Halte ich für sehr problematisch.
Damit wäre dann tatsächlich sogar ein Impfzwang nicht mehr strafrechtlich angreifbar.
Also, bei allem Respekt, aber diese Paragraphen lese ich mir gar nicht durch, weils mich gar nicht interessiert.
Mir gehts eher um die subjektive Ansicht von Schnucke/Anderen. Der Vergleich mit der Stricknadel hingt gewaltig, da man -bis auf eine Verletzung- nichts davon hat. Eine Schutzimpfung hingegen hat sehr wohl einen Sinn.
Und genau deshalb wollte ich diesbezüglich ihren Standpunkt wissen, da der Großteil der Eltern ihre Kinder ja impft. Wie das gesetzlich geregelt ist, ist mir ziemlich gleich. Aber danke, dass du so einen langen Text geschrieben hast. VL postest du in 2 Sätzen, was da inhaltlich drinsteht, ist mir nämlich zu lange. Ich weiß, du schreibst gerne so lange ausführliche Texte, aber ich persönlich lese kaum so lange Posts.
> Ärzte als allmächtige Götter in Weiß?
> Die tun dürfen, was sie wollen, solange aus objektiver Sicht ein helfen, heilen, Leben retten erkennbar ist?
Ich denke, unsere Ansichten darüber, wie die Dinge sein sollten, sind vielleicht gar nicht in allem so unterschiedlich.
Nur unterscheiden sich unsere Auffassungen davon, wie die Dinge zur Zeit sind.
Es werden in Deutschland recht wenige Ärztinnen/Ärzte strafrechtlich verurteilt. Ob es daran liegt, dass alle so furchtbar brav und sorgfältig und gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht der Patient/inn/en respektvoll und beim Abrechnen ehrlich sind, oder daran, dass sie tatsächlich sehr vieles dürfen bzw ihnen tatsächlich mangels Schärfe der Rechtslage sehr vieles durchgegangen lassen wird, lasse ich mal dahingestellt. :mrgreen:
Scherz beiseite. Ich habe den Eindruck, wir beide sehen die selbe Problematik.
Darüber hinaus bin ich vermutlich pessimistischer als Du, denn ich bin der Ansicht, dass diese Problematik in unserem Strafgesetzbuch nicht wirklich hinreichend geregelt ist.
Meiner Auffassung nach besteht beim strafrechtlichen Regeln des Schutzes von Patient/inn/en vor von Ärztinnen/Ärzten eigenmächtig durchgeführten Behandlungen und damit beim Schutz des Rechts von Patient/inn/en auf Selbstbestimmung tatsächlich ein erheblicher Verbesserungsbedarf.
Mit dieser Auffassung stehe ich übrigens nicht alleine da.
Siehe zB
Saarbrücker Bibliothek:
Egon Müller:
Von der Körperverletzung zur eigenmächtigen Heilbehandlung
- Ein Beitrag zur strafrechtlichen Arzthaftung -
Erstveröffentlichung: Deutsche Richter Zeitung (DRiZ), 1998, S. 155 - 160
URL: http://http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=279#v
, insbesondere den dort erwähnten Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG). In diesem Entwurf wurde angestrebt, "Eigenmächtige Heilbehandlung" und "Fehlerhafte Heilbehandlung" zu eigenständigen Straftatbeständen zu machen.
Man kann sich jetzt die Frage stellen, ob da deshalb auch in hochkarätigsten Juristenkreisen immer wieder Bedarf gesehen wurde/wird, weil jede/r der Ansicht ist, dass die bereits hinsichtlich Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit bestehenden StGB-Paragraphen immer ausreichen um schwarzen Schafen unter der Ärzteschaft/Heilbehandlerschaft beizukommen?
(Mir gefällt an diesen vorgeschlagenen Paragraphen übrigens nicht, dass sie sich nur auf eigenmächtige/fehlerhafte _Heil_behandlungen beziehen und nicht zB auch auf eigenmächtige/fehlerhafte Behandlungen zur Prävention, zB Impfungen, zB vorsorgliche Appendektomie vor längeren Aufenthalten in Gebieten mit schlechter Infrastruktur im Gesundheitswesen, oder auf Eingriffe aus religiösen oder ästhetischen Gründen...)
Mit dem Begriff "objektive Sicht" habe ich Probleme:
Jede Sicht ist an den Wahrnehmungs- und Bewusstmachungsapparat eines wahrnehmenden Subjekts mit Bewusstsein gebunden und damit subjektiv.
Auch bei Ärztinnen und Ärzten ist das so.
Ich hoffe wirklich inständig, dass ich, wenn mein Studium abgeschlossen ist und ich Patientinnen/Patienten behandle, nie vergesse, dass ich die Dinge durch meine eigene Brille wahrnehme, und nicht zu einem dieser verbohrten voreingenommenen Typen werde, die nicht richtig zuhören wenn eine Patientin oder ein Patient oder eine Kollegin oder ein Kollege mir eine andere Wahrnehmung/Interpretation der Dinge näherbringen möchte.
"Ich hoffe wirklich inständig, dass ich, wenn mein Studium abgeschlossen ist und ich Patientinnen/Patienten behandle, nie vergesse, dass ich die Dinge durch meine eigene Brille wahrnehme, und nicht zu einem dieser verbohrten voreingenommenen Typen werde, die nicht richtig zuhören wenn eine Patientin oder ein Patient oder eine Kollegin oder ein Kollege mir eine andere Wahrnehmung/Interpretation der Dinge näherbringen möchte."
Zumindest müssen sich deine zukünftigen Patienten keine Sorgen machen, dass du sie zu wenig aufklärst. :mrgreen:
Vielleicht werde ich mit der Zeit zu einem der Typen, die resignieren und denen es egal ist, ob die Patient/inn/en selbst vernünftige Entscheidungen treffen können, weil die Leute, sobald es über zwei kurze Sätze hinausgeht, eh nicht mehr zuhören wollen/wissen wollen, was Sache ist.
Das Verhalten mancher Diskussionsteilnehmerinnen hier ist dafür symptomatisch -- zB "Körperverletzung" ist nun mal auch ein juristischer Fachbegriff. Und die meisten Leute verwenden diesen Begriff hauptsächlich dann, wenn sie über Rechtslagen befinden wollen -- egal ob vor Gericht oder am Biertisch.
Ich erlebe es jedenfalls eher selten, dass jemand diesen Begriff im Alltag in anderen Situationen verwendet, so à la "Frau Doktor, nachdem die Sprudelflasche in meiner Hand zersplittert ist, liegt nun eine meine Finger betreffende Körperverletzung vor. Bitte seien Sie mir bei der Problematik behilflich."
Bevor man einfach nur unter labert, sollte man wissen, wie Begriffe, die auch am Stammtisch eher fachgebietsspezifisch gebraucht werden, im betreffenden Fachgebiet verwendet werden.
Ansonsten kann es einem ganz schnell passieren, dass die eigene Ansicht, die man im Drang nach emotionaler Selbstverwirklichung von sich geben möchte, nicht so aufgefasst/verstanden wird, wie man das gerne hätte, und dass Leute, die die kleinen aber feinen Unterschiede im Sprachgebrauch drauf haben, dies bewusst ausnutzen, um einem die Worte zu verdrehen und/oder Dinge in einer Weise zu suggerieren, bei der sie sich fröhlich in allen Richtungen hin- und herwinden können.
Einer der Gründe, warum in unserem Rechtssystem massenhaft Leute, die moralisch und juristisch im Recht sind, Prozesse verlieren, ist tatsächlich, dass sie sich nicht rechtzeitig darum kümmern, wie Juristen sich ausdrücken und Sachverhalte aufdröseln, und sich wundern wenn ihre eigenen Verlautbarungen, die sie, um gebildet zu wirken, mit Worten versehen, die in der Juristerei auch fachsprachlich verwendet werden, ganz anders zerpflückt werden als sie erwartet haben.
Bitter finde ich es auch, wenn Richter/innen sich während der Verhandlung aus dem Fenster lehnen, um jemandem, den sie als armen Tropf mit schlechtem Anwalt empfinden, durch die Blume mitzuteilen, wie die Sache besser angegangen werden könnte als es der Anwalt gerade tut, und dies vom Betreffenden nicht im Ansatz verstanden wird, und der Betreffende hinterher auch noch sauer ist über das vom Richter gesprchene Urteil, obwohl der Richter aufgrund der ungeschickten Art, wie die Sache angegangen wurde, gar nicht anders konnte. Es kommt zB häufig vor, dass Leute gar nicht begreifen, dass die Aspekte, über die gemäß der Klageschrift der Richter urteilen soll, völlig an dem vorbeilaufen, was sie eigentlich beurteilt haben wollen, und dass der Richter eben nur das beurteilen darf, was in der Klageschrift beklagt wird.
Wenn zB jemand etwas stiehlt und statt wegen Diebstahl wegen Raub angeklagt wird, kann der Richter ihn nicht verurteilen, weil die Anklage auf einen nicht erfüllten Tatbestand abzielt. Damit der Richter verurteilen kann müsste eine Anklage auf Diebstahl vorliegen. Diese zu erstellen ist mit gutem Grund nicht Job des Richters. Das war jetzt ein sehr offensichtliches Beispiel. In vielen Rechtsgebieten geht es wirklich um Subtilitäten, die zu kennen zum Job des die Klageschrift verfassenden oder die Verteidigung regelnden Anwalts gehört.
Oh, ein angehender Mediziner? Das erklärt, warum du die Tatbestandslösung präferierst.
Ich meine eigentlich nicht, dass es weiterer Tatbestände bedarf. Sondern finde, dass die Rechtfertigungslösung hinreichende Möglichkeiten bietet, die verschiedensten Sachverhalte zufriedenstellend zu lösen.
Denn es sollte doch darum gehen. den Interessen verschiedener Beteiligter gerecht zu werden. Und nicht darum ärztliche Handlungen aus der Strafbarkeit zu heben.
Ich finde insofern das Beispiel von Schnucke sehr treffend - jemand sticht einem anderen eine Nadel in den Körper
Das kann der Irre sein, der tatsächlich verletzen will
Oder der Irre, der das aus Spaß am Erschrecken macht und keinen Verletzungswillen hat.
Was machen wir mit dem Stechen von Ohrlöchern oder dem Schießen von Ohrtunneln?
Mit Leuten, die beim Sex auch mal eine härtere Spielart mögen, auf Schmerzen als Lustgewinn stehen und sich vom Sexualpartner mit Hilfsmittelchen pieksen und stechen lassen?
Dann hast du den lege artis handelnden Arzt, der mit Einwilligung behandelt.
Den lege artis handelnden Azrt, dem keine Einwilligung zur Seite steht.
Was ist, wenn nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst behnadelt wird?
In dem Beitrag, den du weiter oben verlinkt hast, wollen welche sogar noch danach unterscheiden, ob der ärztliche Eingriff erfolgreich war oder nicht.
Na herzlichen Glückwunsch aber auch.
Wenn ich will, dass die Leute sich kräftig veralbert fühlen, politik-, staats- und geseztesmüde werden, sich im besten Fall genervt abwenden und sagen, es interessiere sie nicht und im schlimmsten Fall regelrecht Wut und Hass auf das System entwickeln, dann - behandle ich am besten tatsächlichen jeden dieser Fälle anders. Wechsle das Schema, die Dinge, die ich prüfe, würge das Ganze mal im Tatbestand, dann wieder erst in der Rechtswidrigkeit ab - bis jede Systematik und Logik dahin ist.
Nee, ist nicht meins.
Bürger sollen sich doch vom Staat, auch am Biertisch, ernstgenommen fühlen. Mitreden können, und zwar ohne erst noch ein komplettes Studium der Juristerei, Medizin, Politik, what ever absolvieren zu müssen.
Und von daher sollte der Staat auf Verständlichkeit achten und um diese bemüht sein.
Ich hänge nicht per se der BGH Rechtsprechung an. Aber hier stimme ich ihr vollumfänglich zu. Weil ich sie logisch, stringent finde, für "alle" Fallkonstellationen passend
Wer in den Körper eines anderen sticht, erfüllt erst einmal den Tatbestand einer Körperverletzung. Egal wer es ist, in welcher Situation, aus welchem Motiv heraus.
Und dann fragt man nach dem Willen des "Verletzten" - und macht daran eine mögliche Strafbarkeit fest.
Das versteht jeder Laie.