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  • Abtreibung ist eine Straftat (Frage)

Hallo,


ich muss mich gerade durch so einige Rechtsfragen im Studium beißen und da bin ich gerade auf einen interessanten Artikel in einem Fachbuch gestoßen.


Es geht um den Schutz der Ungeboren und hier steht, dass eine Abtreibung ein Verstoß gegen das Leben laut 218 StGB ist. Die Schwangere hat grundsätzlich die Rechtspflicht, das Kind auszutragen. Ausnahmen sind nur zulässig binnen bestimmter Fristen nach der Empfängnis, wenn das Leben der Schwangeren stark gefährdet, die Schwangerschaft auf einer Straftat beruht ist oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung besteht.


Als Fallbeispiel ist hier eine ungewollte Schwangerschaft einer Studentin :FOU: beschrieben, die lieber ihr Studium fortführen möchte und im Ergebnis "darf" sie nicht abtreiben, weil der Wunsch das Studium weiterzuführen keine solche Ausnhame darstellt.


So nun kenn ich mich nicht so aus. Als ich glücklich und (gewollt) schwanger zum ersten Mal bei meiner FA aufkreuzte, wurde ich tatsächlich als erstes gefragt, ob ich abtreiben will (damals 20 Jahre als Studentin, verheiratet).


Kann mir jemand die Umsetzung des "Rechts" im echten Leben etwas näher erklären? Also ich hab immer das Gefühl die Entscheidung Abtreibung - ja oder nein - diese Entscheidung darf innerhalb der zeitlichen Frist der Mutter überlassen werden und es wird nicht erst lange darüber diskutiert, wie stark die Beeinträchtigung ist. Oder bin ich nur in der falschen Praxis :) ? Aber ich hab auch noch nie gehört, dass eine Studentin zur Austragung verpflichtet wurde, denn es gilt ja nach Art. 2 Abs. 1 GG auch das individuelle Selbstbestimmungrecht?


Danke!

Also Kenntnisstand ist so:
bis zur 21. SSW darf ein Arzt abtreiben und weder Mutter noch Arzt werden strafrechtlich verfolgt.
Allerdings hat der Arzt die Pflicht, die Schwangere über alle Möglichkeiten, die ihr zur Verfügung stehen, zu beraten, so wie sie an mindestens eine weitere Beratungsstelle zu verweisen, gleichzeitig hat die Schwangere die Pflicht, sich diesen verschiedenen Beratungsgesprächen zu stellen, erst dann "darf" sie abtreiben, bzw. erst dann darf die Abtreibung durchgeführt werden.


Abtreibung nach Vollendung der 21. SSW sind nicht erlaubt, es sei denn, es besteht eine Gefahr für leibliches oder psychisches Wohl der Mutter, oder in einigen Ausnahmefällen sind auch Spätabtreibungen möglich, mit der gleichen Grundlage, oder weil das Kind extrem schwer geschädigt ist und das Überleben im oder ausserhalb des Mutterleibes nicht möglich sind.


In der Praxis sind hier nämlich wie du schon sagtest, Selbstbestimmungsrecht der Mutter und eben Recht auf Leben des Kindes im Konflikt, es erfolgt schlicht keine Strafverfolgung.


Tatbestandslose oder gerechtfertigte und damit straffreie Ausnahmen stehen in 218a StGB:
218a Abs. 1 (Fristenlösung mit Beratungspflicht): Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatu ng teilgenommen und danach eine dreitägige Bedenkfrist eingehalten hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung (d.h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) straffrei. Für die Schwangere gilt diese Ausnahme im Gegensatz zum Arzt nach 218a Abs. 4 bis zur 22. Woche (24 Wochen p.m.).
218a Abs. 2 (Medizinische Indikation): Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur durch einen Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann. Dann besteht Straffreiheit während der gesamten Zeit der Schwangerschaft. Dieser Grund wurde im Jahr 2010 bei 3.077 Abtreibungen angegeben.[5]
218a Abs. 3 (Kriminogene oder kriminologische Indikation): Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren Sexualstraftat ist. Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen zulässig. Dieser Grund wurde im Jahr 2010 bei 24 Schwangerschaftsabbrüchen angegeben.[5]
In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden.

    Baaah, waaaah, wie kam ich jetzt auf 21? 14 Natürlich 14.
    danke, ich leide etwas unter Schlafentzug :FOU:

    juna_12063588

    Nichts...
    für ungut!aber in der praxis schauts doch anders aus.Als in der schwangerschaft bei mir der verdacht auf trisomie 21 aufkam,und ich die fruchtwasseruntersuchung abgelent hab.Hat man mich aufgeklärt ich könnte mein kind bis bevor die wehen einsetzen "abtreiben".Ich kenn selbst jemand die hat in der 30ssw noch abgetrieben nur weil die lunge minimal zu klein war,was in De bei jeden zweiten jungen in der ss ist.

      pich_12574579

      Das ist ja rechtliche Grauzone, wegen Auslegungsfreiheit
      es koennte ja sein, dass dich die Schwangerschaft mit einem behinderten Kind dich psychisch so stark belastet, dass du Schaden nehmen könntest, der Gesetzgeber hat da keine spezifischen Richtlinien, wie schwer der Grad der Behinderung oder der inuteralen Schädigung des Fötus sein muss, um eine Abtreibung zu rechtfertigen, sondern vertraut auf gewissenhafte Beratung der Aerzte und deren Festhalten an den Hippokratischen Eid, sowie den Menschenverstand der jeweils betroffenen Person und deren Selbsteinschätzung, wie sie die Situation meistern kann.

        pich_12574579

        Das ist ja ne moralische Einschätzung, die Strafrechtlich ja irrelevant ist
        also faktisch kein Argument, wenns um ne persoenliche Einstellung bei einer ethischen Diskussion ginge, wäre die Argumentationsbasis dann wieder ok, aber um eine ethische Einschätzung geht's glaub ich der TE nicht, wenn ich das richtig verstanden habe.


        Persoenlich diskutiere ich sowas nur ungern, weil es ein zu emotionales Thema ist, um auf lange Sicht objektiv argumentieren zu können.

        Ich glaube, es gibt keinen Entsprechenden Paragraphen, der das spezifisch regelt
        der Vater ist in der Gesamten Abtreibungsdiskussion, bzw. Austragungsdiskussion kein Faktor.


        Ist aber logisch, da bei einem Mitspracherecht ja auch nach einem Mitspracherecht FUER die Abtreibung bei von den Vätern ungewollten Kindern gefordert werden könnte, was wiederum unethisch wäre und deswegen nicht geht.
        Ausserdem haette das auch wahnsinnige Auswirkungen auf die Gesetzgebung den Unterhalt und Sorgerecht betreffend.


        Zudem wiegt das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihren eigenen Körper schwerer als das Recht, des Vaters über seinen Samen zu verfügen, den er beim Geschlechtsakt ja "in die Freiheit" entlässt.

        Noe
        kein Mitspracherecht, also er kann es versuchen, hat aber kein Entscheidungsrecht bzw, keine rechtliche Handhabe.

        :arrow:
        Siehe 218, 218a, 218b, 218c, 219 StGb


        "Bis zur vollendeten 12. Woche nach der Empfängnis" beschreibt die Beendigung der sog. 14. SSW, die Empfängnis findet ja rein rechnerisch bei 2+0 statt.

          lela_12725663

          Achso
          Das, das im endeffekt jeder abtreiben darf beruht wohl auf 218a Abs. 1+2 StGb


          Im Absatz 2 steht ja


          "Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann."


          Eine ungewollte Schwangerschaft ist ja so gesehen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes weil die Frau ja dadurch seelische Schäden erleiden kann wie Depressionen etc. und um diese zu verhindern ist dann der Abbruch erlaubt wenn sie.... bla bla bla... Beratung... bla bla bla... Frist... bla bla bla ;-)


          So verstehe ich die Paragraphen jetzt.