fuechslein-101Da dürfte es sehr darauf ankommen, inwieweit die im Verlauf des Verabredens abgegebenen Willenserklärungen für Verträge geltende Kriterien erfüllen.
Es könnten, je nachdem, ob auf der für die Verabredung verwendeten Kommunikationsplattform eine breite Öffentlichkeit mitlesen kann, statt Verträgen zB auch Auslobungen nach BGB §657 (Bindendes Versprechen) zustandekommen, die man nach BGB §658 bis zur Vornahme widerrufen kann. ;-)
Wenn die Verabredung einen Vertrag darstellt, dann handelt es sich, sofern die den Vertragsschluss darstellende Kommunikation über eine Internetplattform erfolgt ist, um einen Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist.
Bei der Frage, ob dabei zB auch Widerspruchsfristen für außerhalb von Verkaufsräumen geschlossene Verträge, etwa Online- und Haustürgeschäfte gelten, kommt es unter anderem darauf an, in was für Rollen die Vertragspartner/innen auftreten - ob eine/r dabei als Unternehmer/in auftritt und die/der andere als Verbraucher/in.
Wenn die potentiellen Datingpartner/innen sich bezogen auf den Vertragsgegenstand _beide_ als Unternehmer/innen verstehen, und so sehe ich Dates ja grundsätzlich immer, denn Dates mit Verbraucher/innen wären ja langweilig, und für die gleiche Augenhöhe sollten schon alle Beteiligten dabei als Unternehmer/innen auftreten, ... :mrgreen: