ben_26647597> Und angenommen, auch wenn die Chance 1 zu 100.000 steht, worauf willst du den dann verklagen?
Es gibt nichts, was es nicht gibt.
Es gab vor Gericht verhandelte Fälle, in denen Leute vorsätzlich Sperma auf Sitz- oder Liegeflächen aufbrachten, durch Ejakulation oder durch Entnahme aus einem mitgeführten Behältnis, und sich erfreuen wollten sobald jemand sich, nichts ahnend und unachtsam, hineinsetzte.
Es wurden Fälle vor Gericht verhandelt, bei denen Leute nicht durch Ejakulation, sondern durch in Behältnissen mitgeführtes Sperma bespritzt wurden - siehe zB den Link weiter unten bei "Unter Umständen Körperverletzung nach StGB §223".
Es kommt also darauf an, was für ein Tatgeschehen nachweisbar ist.
Zivilrecht:
Angenommen, jemand hat nachweislich das Sperma in irgendeiner Weise vorsätzlich und ohne deren Einverständnis an den Po der Geschädigten angebracht:
ZB Schadensersatz für die Reinigungskosten nach
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- BGB § 823 Schadenersatzpflicht
Zusätzlich angenommen, der Täter hat das Sperma nicht durch Abgabe aus einem Gefäß, sondern durch Ejakulation heimlich/hinterlistig auf den Po der Geschädigten befördert:
zB
- BGB § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen (Die Geschädigte wurde durch Hinterlist zur Duldung einer sexuellen Handlung bestimmt; der Täter ist zum Ersatz aller ihr daraus entstehenden Schäden verpflichtet.)
- Wenn darauf erkannt wird, dass wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, zB nach o.g. Paragraphen, dann vielleicht auch nach BGB § 253 Immaterieller Schaden, Abs 2 eine billige Entschädigung in Form von Geld für immateriellen Schaden.
Strafrecht:
Angenommen, jemand hat nachweislich das Sperma in irgendeiner Weise vorsätzlich und ohne deren Einverständnis an den Po der Geschädigten angebracht:
zB:
- StGB § 185 Beleidigung; Antragsdelikt (In Form einer Tätlichkeit.)
- Unter Umständen Sachbeschädigung nach StGB § 303; Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt (Versuchte Sachbeschädigung am beschmutzten Kleidungsstück. Ob es sich vollständig reinigen lässt oder dauerhaft verändert ist, hängt vom Material ab. ZB Leder wäre nicht unbedingt in den Zustand von vor der Beschutzung zurück zu versetzen.)
- Unter Umständen Körperverletzung nach StGB §223; Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bespritzen-mit-sperma-erfuellt-unter-umstaenden-den-tatbestand-der-koerperverletzung-gem-223-stgb_031420.html
- OWiG § 118 Belästigung der Allgemeinheit; Ordnungswidrigkeit (Die Handlung des Täters war grob ungehörig und geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, denn das Bemerken des Tatgeschehens hätte bei den Umstehenden Personen Aufruhr verursachen können. Die Geschädigte kann diesen Punkt zur Anzeige bringen. Über Verfahrenseinleitung entscheiden ausschließlich die zuständigen Behörden.)
Zusätzlich angenommen, der Täter hat das Sperma nicht durch Abgabe aus einem Gefäß, sondern durch Ejakulation heimlich/hinterlistig auf den Po der Geschädigten befördert:
zB:
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Offizialdelikt (Und zwar nach Absatz 2, Nr. 1, denn in diesem Fall hat der Täter ausgenutzt, dass die Geschädigte nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, und zwar war sie aufgrund des Umstandes, dass das Begehen der Tat von der Geschädigten nicht bemerkt werden sollte, nicht dazu in der Lage. Der Paragraph räumt den urteilenden Rechtskörpern in Hinblick auf das Strafmaß einen recht großen Ermessensspielraum ein.)
- StGB § 183 Exhibitionistische Handlungen; Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt (Die Sache fand in der Öffentlichkeit statt und auch wenn die Geschädigte davon nichts mitbekommen hat, ist nicht ausgeschlossen sondern wahrscheinlich, dass andere sich durch das Tatgeschehen belästigt gefühlt haben.)
- StGB § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses; Offizialdelikt (Eine im U-Bahnwagen stattfgefunden habende und somit öffentliche sexuelle Handlung liegt vor, und ein dadurch verursachtes Ärgernis liegt vor, von dem der Täter wusste, dass er es herbeiführt, nämlich bei der Geschädigten, denn ansonsten hätte er gegenüber der Geschädigten nicht heimlich und hinterlistig gehandelt.)
- StGB § 184i Sexuelle Belästigung; Relatives Antragsdelikt (Es verlangt in diesem Paragraphen ja niemand, dass die Belästigung bereits während des Tatgeschehens bemerkt/empfunden wird. Aber eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise muss vorliegen, die ursächlich für die Belästigung ist.)