soncherie

sie hat wohl extra den ganzen tag gefastet weil sie dachte er überhäuft sie mit feinstem Essen wenn sie kommt :pdr:

nekoda_18773823

ja, könnte ich mir auch vorstellen.


Jemand, der geben erwartet, kann einem das geben wollen schon gründlich vermiesen.

soncherie

Mir ging es darum, dass man nicht automatisch erwarten darf, dass die Menschen gleich reagieren wie im Heimatland. Mit dieser Erwartungshaltung wird man nämlich in einem anderen Land bestimmt nicht glücklich.

5 Tage später
caja_18441579

Ich finde solche Männer nicht attraktiv. Das ist geizig. Ich verdiene selber gut und bin wirklich nicht auf irgendeine Form finanzieller Unterstützung angewiesen, aber ich erwarte von Männern, dass sie Restaurantrechnungen, Ausflüge und so bezahlen. Und vor allem in deiner Situation fände ich es das normalste der Welt, wenn er gemeinsame Aktivitäten für dich mitbezahlt. Und zwar ohne da etwas für zu erwarten. Er scheint ja einen etwas gehobenen Lebensstil zu pflegen, da kannst du finanziell nicht mithalten. Wenn er jetzt von dir erwartet Urlaube, Restaurant-Besuche und Ausflüge zu 50 Prozent mitzufinanzieren wird das immer wieder zum Problem werden. Finanziell gut situiert zu sein macht eben leider nicht großzügig. Ich finde Großzügigkeit und Geiz spiegeln sich nicht nur im Umgang mit Geld wieder. Ich finde geizige Menschen auch oft im Umgang mit anderen kleinlich und wenig verzeihend.

    jesus_19261936

    ja manchmal darf der Mann schon zahlen, richtig. finde ich einfach eine nette geste. aber es zu verlangen finde ich nicht okay

    rabenschwarz

    Ab 12, wenn man nicht im SGB 2 Bezug ist. Wenn man in Bezug ist, dann muss man mindestens 600 Brutto verdienen, damit man UV bekommt.

    rabenschwarz

    Ab 12, wenn man nicht im SGB 2 Bezug ist. Wenn man in Bezug ist, dann muss man mindestens 600 Brutto verdienen, damit man UV bekommt.

      tiwlip_12368723

      Ich hab nur die Info:


      Der Unterhaltsvorschuss beträgt:


      für Kinder bis zu 5 Jahren: 165 Euro monatlich,
      für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 220 Euro monatlich,für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 293 Euro monatlich.


      Abzüge vom Unterhaltsvorschuss
      Die Beträge mindern sich:
      wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt oder
      Ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält.
      Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht
      oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat.


      Einkünfte sind zum Beispiel:
      Erwerbseinkommen
      Ausbildungsvergütungen
      Vermögenseinkünfte
      Taschengeld aus einem Freiwilligendienst
      Bei Auszubildenden werden zum Beispiel pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingtem Aufwand anerkannt und pauschal 83,33 Euro als Werbungskosten abgezogen.
      Ihr Kind muss die Höhe nicht nachweisen.
      Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das bedeutet zum Beispiel, wenn Ihr Kind 100 Euro Einkommen hat, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um 50 Euro.Unter Umständen kann daher zum Beispiel neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleibt von vornherein unberücksichtigt.


      Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.


      Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird.


      Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhaltsvorschuss



      Normalerweile ist es eben nicht so, das Alleinerziehende garnichts bekommen wenn der Expartner sich weigert oder untertaucht.

        rabenschwarz

        "Unterhaltsvorschuss bis 18: Unter diesen Voraussetzungen ist es möglich. Seit Juli 2017 haben auch Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Diese Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
        Das Kind oder der Jugendliche erhält keine Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) oder wäre mithilfe des Unterhaltsvorschusses nicht mehr auf entsprechende Leistungen angewiesen.
        Oder: Der Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche lebt, erhält Leistungen nach dem SGB II und verdient monatlich mindestens 600 Euro brutto.


        https://www.advocard.de/streitlotse/familie-und-vorsorge/unterhaltsvorschuss-wer-hat-anspruch-darauf/


        Oder eben auch auf der offiziellen bmfsfj Seite zu lesen:


        http://https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss/73558