Verbraucherzentrale
Wegen Deiner Behandlung für den Gutschein von 66.- Euro, die Deiner Meinung nach schlampig war:
Einfach abhaken, nie wieder dort hin gehen und nicht weiter drüber ärgern- kostet nur unnötig Nerven und juristisch beweisen kannst Du eh nichts ( Aussage gegen Aussage ).
Wegen dem Draufzahlen:
Falls Du einen Gutschein hattest, einfach so über 66.- Euro, dann kannst Du auch nichts machen ( Gutscheine müssen ab Ausstellungsdatum übrigens drei Jahre lang eingelöst werden können- da gibt es ein rechtskräftiges Urteil! ).
Wenn auf diesem Gutschein allerdings ausdrücklich drauf steht, gültig bis zum 31.12.2008 und zusätzlich auch noch, auf welche Behandlung Du Anspruch hast, dann ist diese Kosmetikerin bis zum 31.Dezember 2008 verpflichtet, sich an diese Angaben zu halten, also die versprochene Behandlung bis zu diesem Datum für diesen Preis auszuführen. Löst sie ihren Laden auf, dann muß sie Dir bis zu diesem Datum das Geld ( diese 66.- Euro ) erstatten. Führt sie weiterhin ihr Studio, dann kann es Dir vollkommen egal sein, wohin sie zieht, oder ob sie ihr Studio irgendwie verändert, z. B. vergrößert.
In diesem Falle ist eine Zuzahlungsforderung auf einen Gutschein illegal.
Hier empfehle ich Dir ein kurzes Schreiben an die für Dich zuständige Verbraucherzentrale, denn dann erhälst Du wahrscheinlich Deine Zuzahlung von ihr zurück und die Kosmetikerin eine Abmahnung vom Verbraucherschutz.
Du brauchst nichts von der Behandlung schreiben, einfach nur, daß Du zu einem gültigen Gutschein zuzahlen mußtest, um behandelt zu werden- das genügt vollkommen.
Lieben Gruß
Jürgen