Und
was hat das mit der Frage der Verjährung zu tun?
Der Verjährungsbeginn mag im Fall von Kindesunterhalt gehemmt sein, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eines Kindes.
Aber nur weil der Verjährungsbeginn gesetzlich auf einen späteren Zeitpunkt verlagert wurde, ist das doch nicht gleichbedeutend damit, dass Unterhaltsschulden nicht verjähren.