Ich verstehe deine Angst nicht...
OLG Bamberg vom 23.7.1985 - 7 UF 42/85 - FamRZ 1985, 1175
Zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Pfleger bei Verweigerung des Umgangsrechtes des Vaters mit dem Kind durch die Mutter
Unterbindet der Elternteil, dem nach Scheidung der Ehe die elterliche Sorge für ein eheliches Kind übertragen ist, dessen Umgang mit den anderen Elternteil, so kann es im Interesse des Kindeswohls geboten sein, daß das Recht der Aufenthaltsbestimmung zur Sicherstellung des Umgangsrechts auf einen Pfleger übertragen wird. Das Wohl des Kindes ist "durch die beschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter, die ihr Kind ohne jede Vaterbeziehung heranwachsen lassen will, erheblich gefährdet".
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OLG Frankfurt vom 4.5.2000 - 3 UF 146/99
http://www.hefam.de/urteile/3UF14699.html
Es ist anerkannt, daß die Verhinderung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil einen Grund darstellen kann, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen, der die Verpflichtung hat, auf die Pflege der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil aktiv hinzuwirken (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 1998, 1463).
Zusammenfassung, relevante Aspekte:
Die elterliche Sorge für F. wird dem Vater übertragen.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Eltern sowie das Kind angehört. Mit Beschluß vom 21.4.1999 hat es der Antragstellerin unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht für F. übertragen und den Umgang des Kindes mit dem Antragsgegner an jedem Mittwoch sowie an zwei Wochenenden im Monat geregelt.
Der Senat hat am 22.11.1999 im Wege vorläufiger Anordnung dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, weil die Mutter trotz Belehrung durch das Sachverständigengutachten und die erstinstanzliche Entscheidung dem Vater keinen Umgang mit F. ermöglichte.
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Vereitelung des Umgangsrechts
Es kommt immer häufiger vor, dass der Elternteil, bei dem das Kind normalerweise lebt, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu verhindern versucht. Dies kann dergestalt geschehen, dass dem umgangsberechtigten Elternteil die Tür nicht aufgemacht wird, wenn er klingelt, um das Kind abzuholen, oder es werden Ausreden erfunden, das Kind sei mit Freunden übers Wochenende weggefahren, es sei krank oder ähnliches. Der Umgang umfasst nicht nur den persönlichen Kontakt, sondern auch andere Formen des Kontaktes, wie z.B. Telefonate oder Email Verkehr. Auch die (gegenseitige) Übergabe von Geschenken wird vom Umgangsrecht umfasst.
Für das Kind selbst ist der Umgang mit beiden Elternteilen für seine Entwicklung sehr wichtig. Wird der Umgang mit dem Elternteil verhindert, bei dem das Kind normalerweise nicht lebt, dann liegt eine Gefahr für das Wohl des Kindes vor. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beinhaltet in 1684 Absatz 2 BGB die so genannte Wohlverhaltensklausel, wonach beide Eltern verpflichtet sind, dem Kind und dem jeweils anderen Elternteil den ungestörten Kontakt zu ermöglichen.
Der Elternteil, der aufgrund Vereinbarungen oder gerichtliche Anordnungen ein Umgangsrecht mit seinen Kindern hat, fragt sich bei Umgangsvereitelung, was er tun kann, um den Umgang durchzusetzen. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten.
Liegt eine gerichtliche Anordnung des Umgangs vor, dann kommt ein zwangsweiser Vollzug gemäß 33 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in Betracht. Dies kann auf drei Arten geschehen. Das Gericht kann gegen den Elternteil, der den Umgang fortlaufend verhindert, Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen oder sogar anordnen, dass der Gerichtsvollzieher dem einen Elternteil das Kind wegnimmt und dem anderen Elternteil übergibt.
a) Bei der Anordnung von Zwangsgeld ist zunächst dem Elternteil, der sorgeberechtigt ist und den Umgang fortlaufend verhindert, die Verhängung von Zwangsgeld anzudrohen. Alleine die Androhung von Zwangsmaßnahmen kann schon ausreichend sein, um den Elternteil, der den Umgang verhindert, zum Einlenken zu bewegen.
Wenn die Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht ausreicht, so kann ein Zwangsgeld verhängt werden, was bis zu 25.000 Euro betragen kann. Die Verhängung von Zwangsgeld kann zudem nach erneut erfolgter Androhung wiederholt werden.
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nimm dir einen Anwalt... Sie muss Angst haben... du kannst sogar das ABR bekommen..
Du musst nur richtig kämpfen...
Dann mach mal und lass dir nichts einreden du sitzt wenn du es richtig machst am viel längeren Hebel.
Eine Mutter hat immer Angst ihr Kind zu verlieren. Du musst nur richtig mit einem sehr guten Anwalt sie unter Druck setzen.