Es kommt drauf an was im Vertrag steht.
Hier mal ein Auszug aus dem Netzt:
laut einer Information der Handwerkskammer Schwaben gehören zur Arbeitszeit Wegezeiten, die innerhalb des Betriebes oder zu einer außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstelle erforderlich ist. Wegezeiten sind demnach immer dann Arbeitszeiten, wenn sie betriebsbedingt nach und vor Ende der normalen Beschäftigung liegen oder von der Betriebsstätte aus zu den außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätten benötigt werden und im Betrieb vorher oder nachher noch gearbeitet wird. In diesem Fall beginnt und endet die Arbeitszeit in der Betriebsstätte. Auch die Wegezeit zwischen zwei Arbeitsstellen zählt zur Arbeitszeit.
Dies gilt aber nicht unbedingt, wenn im Betrieb nicht mehr gearbeitet wird oder die Fahrt zur Baustelle von einer Sammelstelle oder von zu Hause aus angetreten wird. In diesen Fällen regeln häufig Tarifverträge die Anrechnung auf die Arbeitszeit. Maßgeblich für die Berechnung ist die Zeit der Benutzung des zeitgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels.
Es bestehen keine gesetzlichen Grundlagen, welche die Anrechnung der Wegezeiten klar regeln. Liegen keine tariflichen Regelungen vor, oder finden diese keine Anwendung, dann könnte die Wegezeit zur Baustelle, abzüglich der Zeit, die Du von Treffpunkt bzw. von zu Hause aus zum Betriebssitz gebraucht hättest, zur Arbeitszeit hinzugerechnet werden. Die Handwerkskammer Schwaben weist weiter darauf hin: In einem Schreiben vom 23.04.2001 geht allerdings das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz davon aus, dass Fahrzeiten vom Betrieb zur Montagestelle bei Jugendlichen und Erwachsenen generell zur Arbeitszeit zählen. Daraus wird deutlich, dass in diesem Punkt unterschiedliche Auffassungen bestehen.
LG
Heiner