an0N_1247325999zHallo @Mirlein!
du behauptest, in unserem christl. Abendland war das schon immer so. Was für ein hanebüchener Unsinn! Ich beschäftige mich gerade mit dem späten Mittelalter um 1500. Die damaligen "Rechte" der Frauen haben mich frappierend an die türkische dörflich geprägte Gesellschaft erinnert:
Die im Mittelalter gebräuchlichste Eheform war die patriarchalische Muntehe.
Die Muntehe war ein reines Rechtsgeschäft zwischen zwei adligen Familien. Da die Frau als Geschäftspartnerin ausgeschlossen war, spielte ihr Wille keine Rolle. Sie war lediglich das Vertragsobjekt. Die Übergabe der Braut erfolgte gegen bare Zahlung des ausgehandelten Kaufpreises. Die adligen, bürgerlichen und bäuerlichen Kinder hatten sich dem Willen der Eltern bei der Wahl ihres Ehepartners widerstandslos zu fügen. Liebe und Zuneigung waren nicht wie heute die Grundlage einer Ehe.
Die Herkunft des Wortes "Ehe" stammt vom mittelalterlichen Wort "ewa", das "Gesetz" oder "Recht" bedeutet.
Die Adelshäuser nutzten die Ehe, um nähere verwandtschaftliche Beziehungen miteinander eingehen zu können. Das Alter der Heiratskandidaten spielte dabei keine Rolle. Im Frühmittelalter waren die Mädchen mit dem 13. Lebensjahr heiratsfähig. Im Spätmittelalter lag ihr Heiratsalter bei 15-18 Jahren, in den Städten bei 16-20 Jahren. Die Jungen waren mit 12-15 Jahren heiratsfähig. Verlobt werden konnten die Kinder nach dem Kirchenrecht aber schon mit sieben Jahren.
Seit dem 12. Jh. durfte das Eheversprechen von Mädchen, die jünger als 12 Jahre waren, und von Jungen, die jünger als 14 Jahre waren, widerrufen werden.
Doch gerade die Adelshäuser hielten sich an diese Altersangaben nicht, sie verheiratetn fünfjährige Jungen mit zweijährigen Mädchen. Kaiser Heinrich IV. (+ 1106), wurde als Vierjähriger verlobt und hasste seine Frau sein Leben lang abgrundtief. Eine Schwester von Richard Löwenherz wurde neunjährig mit Heinrich dem Löwen verlobt (zu der Zeit 36), drei Jahre später wurde geheiratet. Der Vollzug der Ehe fand bei solchen Ehen oft erst Jahre später statt.
Und weiter:
Die Frau kam nach der Eheschließung unter die Munt des Ehemannes, diese stellt vor allem ein Schutzverhältnis dar, das sich schon durch die "natürliche Unterlegenheit/Schwäche" begründet; die Ungleichheit der Geschlechter gehöre zur Weltordnung. Frauen hatten durch die Ehe so "viele" Rechte wie Minderjährige. Und wenn der Ehemann früh gestorben war, wurden die Frauen gerne wieder verheiratet, auch wenn sie keine Lust dazu hatten.
Frauen schuldeteten dem Ehemann absoluten Gehorsam, es sei denn, er befahl ihr, gegen Gottes Gebot zu verstoßen, und die Männer durften ihre Frauen "züchtigen".
Der Ehemann war für die Vermögensverwaltung verantwortlich. Er durfte auch über die in die Ehe eingebrachten Güter der Frau verfügen, wie es ihm passte, und brauchte sie nicht einmal zu informieren. Frauen war es verboten, ohne Erlaubnis des Mannes Verträge abschließen, Anleihen aufzunehmen oder Zivilklage zu erheben.
Und noch was kommt da einem doch fatal bekannt vor: Eine verheiratete frau, die sich mit einem Mann einließ, galt als Ehebrecherin; ein verheirateter Mann jedoch, de sich eine Junggesellin oder Witwe für ein Schäferstündchen suchte, beging nur Unzucht.