Hallo,
ich habe folgendes Problem:
habe am Samstag mir eine neue Couch gekauft bei einem Möbelhaus der mit der bestpreisgarantie wirbt. Auf ihrer Internetseite steht folgendes: " "Name" sichert Ihnen stets die besten Preise in allen Bereichen zu! Sollten Sie einmal wider Erwarten einen Artikel bei einem anderen Anbieter bei gleicher Leistung nachweislich günstiger erhalten, so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden unverzüglich den Preis des betroffenen Artikels prüfen und ggf. korrigieren. Ausgenommen sind lediglich Internet-Angebote."
Im Laden schon von ihrem Listenpreis von über 2700 auf 1800 runtergehandelt ohne viele Worte. Der Verkäufer hat noch gesagt (hatte 1 Zeugen dabei) das Geschäft würde alle Preise unterbieten, sich dadrauf verlassen und Couch bestellt.
Jedoch bei 2 anderen Möbelhäuser eine Anfrage gestartet per email und im Internet nach Mobelhäuser (keine reine online shops) gesucht. Bekam dann auch gestern direkt eine Antwort mit dem Einsparpotential von über 500!!!!! . Mir fehlt die Sprache.
Gestern im Geschäft wollte auch nicht mal Abteilungsleiter mit uns sprechen, den Verkäufer auf einmal hat die Bestpreisgarantie nicht interessiert. Die Angebote von dem anderen Möbelhaus die nicht mehr interessiert.


Ich sehe das so: irreführende Werbung, Verletzung des Vertragsrecht (denn ich habe mich auf die bestpreisgarantie verlassen und nur deswegen überhaupt hingefahren),


müssen die mir den besten Preis geben wenn die damit auf ihrer Seite werben? und wenn nicht,kann ich vom Vertrag zurücktreten???


achja natürlich würde direkt eine Anzahlung von über 500 getätigt :(


ganu ehrlich fühle ich mich übers Tisch gezogen dass ich nicht mal in den Laden reingehen möchte.


was meint ihr?

Dazu muss man
deinen Kaufvertrag mit den AGB's kennen. Ohne diese Angaben kann man nichts genaues sagen. Du kannst dich aber gerne per PN melden.

Tja, ...
... man sollte den Satz vollständig lesen.


Es ist nicht nur die Ware, die zum Besten Preis angeboten wird, sondern "BEI GLEICHER LEISTUNG"! Sprich, wenn ein anderes Möbelhaus zwar den Artikel billiger anbietet, aber z.B. andere Liefer- und Zahlungsbedingungen hat, ist dies schon nicht mehr die gleiche Leistung.


Diese Klausel in einem anscheinend unwichtigen Nebensatz ist völlig korrekt und daher weder irreführend noch eine Vertragsverletzung.

Ich denke
Du solltest hier nicht locker lassen.


Es ist zwar so, wie hier bereits angeführt, dass NICHT NUR der Kaufpreis selbst relevant ist, sondern auch die sonstigen Vertragskonditionen vergleichbar sein müssen; allerdings klingt das, was Du erzählst, so, als hätte sich hier nicht einmal ein Mitarbeiter des Möbelhauses überhaupt die Mühe gemacht, die Vergleichsangebote auf ihre tatsächliche Vergleichbarkeit zu prüfen.


Wenigstens das MUSS das Möbelhaus aber tun.


Zwar ist das Versprechen einer Preisgarantie im Handel freiwillig; wenn eine solche Garantie aber gegeben wird, dann ist sie auch bindend (Vergleichbarkeit der Leistung vorausgesetzt).


Ich würde also an Deiner Stelle die Liefer- und Zahlungsbedingungen Deines Vertragspartners mit denen der von Dir aufgefundenen Händeler vergleichen, und wenn die wenigstens ähnlich sein sollten, würde ich nochmals - am besten schriftlich - an das Möbelhaus herantreten und um Einhaltung des gegebenen Garantieversprechens bitten.
Sollte sich dann noch immer nichts tun - eventuell mit der Einschaltung eines Anwaltes drohen.