ben_26647597Das Eis ist überhaupt nicht dünn.
Bei StGB § 228 geht es um gegen die guten Sitten verstoßende _Körperverletzung_ mit Einwilligung und nicht allgemein um Verstoß gegen die guten Sitten
Diesem Paragraphen ist völlig egal, an was für einem Ort die auch mit Einwillgung stattfindende gegen die guten Sitten verstoßende _Körperverletzung_ stattfindet.
Ein Bordellbesuch mag zwar vielleicht - was als Verstoß gegen die guten Sitten gesehen wird, unterliegt auch dem gesellschaftlichen Wandel der Moralvorstellungen - in den Augen eines Richters/einer Richterin gegen die guten Sitten verstoßen, sollte aber normalerweise nicht auf Körperverletzung hinauslaufen.
Läuft der Bordellbesuch aber auf Körperverletzung hinaus, dann steht Strafbarkeit der Körperverletzung sehr wohl im Raum und es kommt sehr darauf an, wie die einzelne Richterin/der einzelne Richter die Sache sieht.
Was man aber nicht übersehen sollte, ist, dass Körperverletzung laut StGB §230 meistens ein Antragsdelikt ist, sodass es an den Verletzten bzw deren Hinterbliebenen ist, Antrag auf Strafverfolgung zu stellen.
Wer zB darauf steht, im Rahmen von Ballbusting auf die Hoden getreten zu werden, wird wohl, wenn er öfter auf die Hoden getreten werden möchte, diejenigen, die es tun, nicht anzeigen. Aber er könnte, und dann kann die Person, die ihn verletzt hat, sofern keine nennenswerten Zweifel an ihrer Täterschaft bestehen, wirklich Probleme bekommen.
Die Zweifel an der Täterschaft erwähne ich, denn in bestimmten Situationen hat man normalerweise nicht viele Zeugen um sich herum, sodass, auch wenn Verletzungen feststellbar sind, in der Frage, wer sie zugefügt hat, Wort gegen Wort steht und die Frage nach der Beweisbarkeit der Täterschaft unter Umständen zu einem Pferdefuß wird.
Es geht übrigens nicht darum, mich von irgendwas zu überzeugen, denn ich als Frau habe keine Eier und deshalb ist mir im Grunde egal, ob auf Wunsch und Ansuchen erfolgendes Eiertreten strafbar sein kann oder nicht. Aber so ist eben die Rechtslage. Die nicht ich geschaffen habe.