Ob die Zuwendungen bei Prostitution direkt finanziell oder indirekt durch Vergütungen vorgenommen werden, ist nebensächlich. Die Zuwendungen sind in der EKSt- Erklärung anzugeben :-)
Vorausgesetzt das FA wertet die Prostitution als Erwerbstätigkeit. Die ist gegeben, wenn der überwiegende Anteil der Einkünft oder Zuwenungen dadurch erzielt wird. Das scheint mir bei so einem Konstrukt durchaus der Fall.
Aber wie immer gitl: Wo kein Kläger, da kein Richter.