Düsseldorfer Tabelle
Was die Rangfolge der Kinder angeht, kann man sagen, dass alle Kinder eines Unterhaltspflichtigen untereinander gleichberechtigt sind, egal ob aus erster Ehe, zweiter Ehe oder unehelich.
Allerdings führt die Geburt weiterer Kinder i.d.R. zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die "alten" Kinder, weil nunmehr niedrigere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen besteht (ein Ex-Ehegatte und zwei Kinder oder drei Kinder). Sind mehr als drei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe zu entnehmen.
http://www.rechtsanwalt.com/342.15269\_text\_unterha-ltspflicht\_gegenueber\_kindern.html
Oosla_12918497
- 23. Sept 2007
- Beitritt 26. Juli 2007
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Düsseldorfer Tabelle
Hi!
Ich würde euch raten, einen Anwalt aufzusuchen. Abgesehen davon habe ich folgendes gefunden:
Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle:
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 , beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 . Hierin sind bis 360 für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
http://www.rechtsanwalt.com/342.14437\_text\_duessel-dorfer\_tabelle.html
Was die Rangfolge der Kinder angeht, kann man sagen, dass alle Kinder eines Unterhaltspflichtigen untereinander gleichberechtigt sind, egal ob aus erster Ehe, zweiter Ehe oder unehelich.
Allerdings führt die Geburt weiterer Kinder i.d.R. zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die "alten" Kinder, weil nunmehr niedrigere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen besteht (ein Ex-Ehegatte und zwei Kinder oder drei Kinder). Sind mehr als drei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe zu entnehmen.
Viele GrüßeDüsseldorfer Tabelle
Hi!
Ich würde euch raten, einen Anwalt aufzusuchen. Abgesehen davon habe ich folgendes gefunden:
Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle:
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 , beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 . Hierin sind bis 360 für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
http://www.rechtsanwalt.com/342.14437\_text\_duessel-dorfer\_tabelle.htmlTestament
Hi!
Erben erster Ordnung sind die Kinder, Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und Geschwister des Erblassers. Weitere Verwandtschaftsgrade gliedern sich in Erben dritter, vierter und fünfter Ordnung. Solange Angehörige einer vorangehenden Ordnung vorhanden sind, sind die nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Unverheiratete Lebenspartner sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen und erben nur über Testament.
http://www.rechtsanwalt.com/2.2584\_text\_erben\_und\_-vererben.html
Ein Testament kann zusammen mit einem Notar (öffentliches Testament) oder alleine (eigenhändiges Testament) aufgesetzt werden. Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich vom Erblasser erstellt und unterschrieben sein. Es sollte zudem mit Ort und Datum versehen werden. Der Erblasser kann sein Testament selber aufbewahren oder es einer Person seines Vertrauens zur Aufbewahrung übergeben.
http://www.rechtsanwalt.com/2.2585\_text\_testament.-html
Viele Grüße
Abrechnungszeitraum
Hi!
Hab was gefunden. Leider sind sich die Gerichte bei Urteilen immer wieder uneins, was den Zeitraum angeht.
Der liegt zwischen 3 - 6 Monaten.
http://www.rechtsanwalt.com/2.2231\_text\_kaution.ht-ml
Ich habe, als ich damals in einer ähnlichen Situation war, meinen ehemaligen Vermieter höflich angeschrieben und nachgefragt. Manchmal läuft auch was auf dem Postweg schief, und es ist schnell geklärt.
Viele GrüßeVorkaufsrecht
Hi!
Was ich dir sagen kann:
Nach 570 b BGB steht dem Mieter einer Wohnung ein Vorkaufsrecht zu, wenn der Vermieter die Wohnung während der Mietzeit an einen Dritten veräußert.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Mieter zu seiner Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung bedarf, sondern auch in privatschriftlicher Form gültig ist.
Und hier hab ich das gefunden:
http://www.rechtsanwalt.com/196.5943\_urteil\_ausueb-ung\_eines\_vorkaufsrechts.html
Grüße
Kinderunterhalt bei volljährigen Kindern in einer Ausbildung
"Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heißt, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden.
Jeder Elternteil haftet (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts, der gegenüber volljährigen Kindern bei 840 Euro liegt.
Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben.
Jeder Elternteil schuldet aber maximal den Unterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde, wenn er alleine Unterhalt nach seinem Einkommen zahlen müsste."
http://www.rechtsanwalt.com/342.15269\_text\_unterha-ltspflicht\_gegenueber\_kindern.html
Weitere Infos zur genauen Berechnung der Beträge findest du hier:
http://www.rechtsanwalt.com/342.14437\_text\_duessel-dorfer\_tabelle.html
Ich hoffe dir konnte damit weitergeholfen werden!
GrüßeRe
Hallo,
generell gilt bei der Gütergemeinschaft ja, dass das gesamte Vermögen beiden gehört- so gesehen auch die Schulden.
Ihr könnt aber eine Scheidungsvereinbarung treffen, wie z.b. in diesem Fall:
http://www.rechtsanwalt.com/218.6721\_urteil\_ehegat-tenunterhalt\_bei\_hausuebernahme.html7
Viele GrüßeNamensänderung
Hallo!
Ja, das Kind kann den Namen des Partners annehmen.
Du musst zum Standesamt gehen.
Die benötigten eine Meldebescheinigung für das Kind( Einwohnermeldeamt) und eine Bescheinigung vom Jugendamt in der steht das du das alleinige Sorgerecht hast.
Außerdem eine neue Ausfertigung der Abstammungsurkunde( im Standesamt erhältlich in der Stadt in der das Kind geboren wurde)
Viele GrüßeWeibchen
Leider könnte ich auch nur ein Weibchen nehmen, für meinen Bock. Wo wohnst du denn? Könnte ich Fotos sehen?
Viele GrüßeUrteil
Hallo!
Hier ein, wie ich finde, recht passendes Urteil zu diesem Thema.
http://www.rechtsanwalt.com/168.9725\_urteil\_nicht\_-eheliche\_lebensgemeinschaft\_vor\_trennung\_abgeschlos-sener\_mietvertrag.html
Viele Grüße
racom- In Schlachterei
Nachmieter
Hallo!
Generell gilt auch ein mündlich geschlossener Vertrag. Da ihr auch schon den Schlüssel bekommen habt, damit ihr renovieren könnt, ist er wohl wirksam. Das einzige, worauf ihr noch hoffen könnt, ist die Kulanz des Vermieters. Erklärt ihm sachlich das Schlachtproblem und fragt nach, ob ihr nicht einen Nachmieter stellen könntet, um früher aus dem Vertrag heraus zu kommen.
http://www.rechtsanwalt.com/2.2617\_text\_kuendigung-\_des\_mietverhaeltnisses.html
Viel Grüße
Racom Unterhalt
Hallo albtraumex,
Soweit ich weiß, muss deine Ex eine Eheähnliche Gemeinschaft mit dem neuen Partner bilden. Was das genau ist, findest du hier:
http://www.rechtsanwalt.com/2.13799\_text\_eheaehnli-che\_gemeinschaft.html
Da du in deinem Titel auch von Unterhalt gesprochen hast, gebe ich dir mal noch den Link für ein Urteil, vielleicht geht es in die richtige Richtung.
http://www.rechtsanwalt.com/168.6800\_urteil\_eingeh-en\_einer\_eheaehnlichen\_gemeinschaft.html
GrüßeKosten
Hallo!
Wie lief die Scheidung ab? War sie einvernehmlich? Dann ist es normalerweise billiger.
Am Besten informieren Sie sich über die Kosten hier:
http://www.rechtsanwalt.com/326.14866\_text\_kostenv-oranschlag.html
Viele Grüße