Hier mal Gesetzes Lage! Es ist also nicht so einfach wie man denkt!
Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten]
Das Betreuungsgesetz vom 1. Januar 1992 verbietet die Sterilisation im angeblichen Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse von Familienangehörigen. Eine Sterilisation gegen den Willen des Betroffenen ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten, weder die Eltern noch das Kind selbst können darin einwilligen ( 1631c BGB).
Nach 1900 Abs. 5 BGB darf die Entscheidung über eine Sterilisation eines volljährigen, unter Betreuung stehenden Menschen auch nicht einem Verein oder einer Behörde überlassen werden. Es ist ein separater Sterilisationsbetreuer zu bestellen ( 1899 Abs. 2 BGB).
Eine Sterilisation aus medizinischen Gründen darf nach 1905 BGB nur erfolgen,
wenn sie nicht gegen den Willen des Betreuten geschieht,
wenn der Betroffene auf Dauer einwilligungsunfähig bleibt,
wenn ohne den Eingriff eine Schwangerschaft wahrscheinlich wäre,
wenn die Schwangerschaft eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit darstellen würde und
wenn die Schwangerschaft nicht durch andere Verhütungsmethoden verhindert werden kann.
Des Weiteren erfordert die Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes, der einige Anhörungen und Sachverständigengutachten sowie die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorhergehen müssen ( 297 FamFG).