Hier die Antwort von der Arbeitnehmerkammer
Sehr geehrte Frau xxx,
leider konnte ich Sie telefonisch nicht erreichen. Ich gehe aufgrund Ihrer Angaben davon aus, dass Sie im Anschluss an die Mutterschutzzeit zumindest bis zum 31.12.2014 Elternzeit in Anspruch nehmen werden. Gemäß 17 BEEG hat der Arbeitgeber dann das Recht für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel zu kürzen.
Die Elternzeit würde in Ihrem Fall am 07.05.2014 beginnen. Volle Kalendermonate wären demnach für die Monate Juni bis Dezember, also für sieben Monate, zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, den Urlaubsanspruch für 2014 um 29 x 7/12 = 17 Tage zu kürzen, so dass ein Anspruch von 29-17= 12 Urlaubstagen für das Kalenderjahr 2014 verbleiben würde.
Ihre Ansicht ist daher richtig. Es steht Ihnen bis zum Beginn der Elternzeit am 07.05.2014 ein Urlaubsanspruch von 12 Tagen zu. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Elternzeit schon am 01.05.2014 oder früher beginnen würde.
Mit freundlichen Grüßen
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