Mein Thema :mrgreen:
vorneweg:
Ich habe die bisherigen Antworten nur überflogen und antworte jetzt nur mal auf den Ausgangspost.
Die Schweigepflicht ist definiert als ein unrechtmäßiges Offenbaren von Privatgeheimnissen. Sie gilt für den Arzt und dessen "berufsmäßig tätigen Gehilfen" - also natürlich auch für die Helferinnen in der Praxis.
Dass die Helferin also Kenntnis an deinen Daten erlangt, ist k e i n e Verletzung der Schweigepflicht!
Allerdings ist j e d e s unbefugte Offenbaren deiner Daten an Dritte, die nicht am direkten Behandlungsprozess beteiligt sind eine Schweigepflichtsverletzung.
Dazu gehört auch das Mithören durch andere Patienten, das Herumliegen lassen von Befunden etc oder auch der einsehbare Bildschirm vom PC.... uvm....
Diese Dinge lassen sich aber in der Regel mit relativ geringem Aufwand abstellen.
Ob sowas abgestellt wird und mit welchen Maßnahmen liegt natürlich an der Sensibilität des Arztes (und der Helferinnen) dem Datenschutz gegenüber...