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Hat der Unterhaltspflichtige aus einer neuen Beziehung (egal ob verheiratet oder nicht) Kinder, so gehen diese Kinder bei der Unterhaltsberechnung dem früheren Ehegatten vor. Denn in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten stehen alle minderjährigen Kinder immer an erster Stelle, egal aus welcher Ehe bzw. welcher Beziehung stammend.
Ob auch die Mutter der neuen Kinder dem früheren Ehegatten vorgeht, hängt davon ab, ob es auch aus der alten Ehe gemeinsame Kinder gibt.
- Es gibt gemeinsame minderjährige1) Kinder mit dem neuen Partner, aber nicht mit dem früheren Ehegatten:
In diesem Fall geht der neue Ehegatte dem alten Ehegatten vor. Es gilt folgende Unterhaltsreihenfolge:
- die Kinder
- der neue Partner
- der frühere Ehegatte
Hat ein Unterhaltspflichtiger bereits Kinder, z.B. aus einer geschiedenen Ehe, und bekommt er dann weitere Kinder, z.B. in einer neuen Ehe, so stellt sich oft die Frage, ob er die Kosten für die "neuen" Kinder bei der Unterhaltsberechnung abziehen darf.
Die Antwort hängt davon ab, ob die "alten" Kinder bereits volljährig sind. Ist das der Fall, so gehen die neuen, minderjährigen Kinder vor. Eine Ausnahme besteht allerdings für volljährige Kinder unter 21 Jahren, die noch bei einem Elternteil leben und eine allgemeinbildende Schule besuchen. Diese sogenannten "privilegierten Volljährigen" stehen minderjährigen Kindern gleich.
Handelt es sch bei den "alten" Kindern um minderjährige Kinder oder um die soeben erwähnten privilegierten Volljährigen, so stehen sie mit den neuen Kindern auf derselben Rangstufe. Wenn es um die Berechnung des Kindesunterhalts für die "alten" Kinder geht, darf deshalb der Unterhalt für die neuen Kinder nicht vorweg abgezogen werden! Denn sämtliche Kinder eines Unterhaltspflichtigen sind untereinander gleichberechtigt, egal ob aus erster Ehe, zweiter Ehe oder unehelich. Diese Gleichheit aller Kinder wiederum führt dazu, dass der Unterhalt für alle Kinder nach demselben Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen ist. Würde der Unterhaltspflichtige statt dessen erst einmal die Kosten der "neuen" Kinder abziehen, bvor der Unterhalt für die "alten" Kinder ermittelt wird, so würde dies dazu führen, dass die "alten" Kinder nach einer niedrigeren Einkommensstufe Unterhalt bekommen würden als die "neuen" Kinder. Das darf aber nicht sein. Der oft vorhandene Wunsch, das Einkommen zuerst einmal der neuen Familie zur Verfügung zu stellen, darf nicht dazu führen, dass die "alten" Kinder schlechter behandelt werden als die "neuen" Kinder.
Allerdings führt die Geburt weiterer Kinder oft trotzdem zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die "alten" Kinder. Das liegt daran, dass die EInstufung in eine bestimmte Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle nicht nur vom Einkommen abhängt, sondern auch davon, wie viel Kinder man hat. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen besteht (also ein Ex-Ehegatte und zwei Kinder, oder drei Kinder). Nur in diesem "Normalfall" mit drei Unterhaltsberechtigten kann man den Unterhalt einfach aus de Einkommensstufe ablesen, die auch dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen entspricht. Sind mehr als drei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe zu entnehmen.
Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater hat ein Nettoeinkommen von 2.600,- Euro. Er zahlt Unterhalt an seine Ex-Frau und zwei Kinder aus erster Ehe. Nun bekommt er mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin ein weiteres Kind. Es sind also nicht mehr drei, sondern vier Unterhaltsberechtigte vorhanden, weshalb der Kindesunterhalt nicht mehr der eigentlich richtigen Einkommensgruppe 2.301,- Euro bis 2.700,- Euro zu entnehmen ist, sondern der nächstniedrigeren Einkommensgruppe 1.901,- Euro bis 2.300,- Euro.
Dies gilt für alle Kinder, also auch für die "alten" Kinder aus der ersten Ehe. Darum sinkt oft der Kindesunterhalt für die "alten" Kinder, wenn der Unterhaltspflichtige (meist der Vater) weitere Kinder bekommt.