lyn_12888784Respekt Tia!
Du hast einige durchaus gangbare Wege aus der Misere aufgezeigt. Dennoch glaube ich nicht, dass einer davon durchgreifen wird.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Bank auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Vielmehr wird Maries Mann eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen haben. Auch eine Sittenwidrigkeit wird wohl kaum vorliegen, da die Bürgschaft erst einige Jahre alt ist und der BGH zu diesem Problem bereits in den 80-er Jahren entschieden hat. Die Rechtsabteilungen der Banken haben daraufhin ihre AGB in den entsprechenden Vertaägen natürlich angepasst.
Es bliebe nur die vorrangige Befriedigung der Bank aus dem beweglichen(!) Vermögen des Bruders. Aber auch das wird schwierig, wenn er sich mit seinem gesamten Hab und Gut im Ausland aufhält.
Die von dir angesprochene Möglichkeit der Befreiung von der Bürgschaft kommt nach 775 BGB ja nur in Betracht, wenn der Mann von Marie im Auftrag des Bruders gehandelt hat. Bei einer Bitte unter Verwandten wird dies regelmäßig nicht der Fall sein, so dass auch eine dementsprechende Lösung ausscheidet.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach 123 BGB ist zu betrachten. Aber diese wird sich sehr schwer beweisen lassen, zumal noch nicht mal sicher ist, ob der Bruder das von Anfang an vorhatte. Zudem dürfte die Frist bereits verstrichen sein.
Bezüglich der Bankauskünfte hat mir eine Banker-Freundin deine Meinung bestätigt. Marie kommt bei getrennten Konten nicht ohne Vollmacht an die von ihr gewünschten Informationen. Ich finde es aber ohnehin eine schlechte Basis für eine Ehe, wenn man soetwas hinter dem Rücken des Partners machen muss. Ein offenes Gespräch wäre hier wohl deutlich effektiver, auch um ihren Mann evtl. doch noch die Gefahren deutlicher vor Augen zu führen. Unter Umständen kann ein Gespräch mit der Bank eine Lösung aufzeigen.
Ganz ohne Zweifel stehen nach erfolgter Inanspruchnahme von Maries Mann durch die Bank diesem sämtliche Ansprüche auf Ausgleich zu. Auf ihn gehen dann auch eventuelle Sicherheiten der Bank gegen den Bruder auf ihn über. Wieviel wert diese Ansprüche dann aber rein faktisch sind, steht auf einem anderen Blatt, da sich bei der Vollstreckung in ausländisches unbewegliches Vermögen viele Zusatzprobleme ergeben. Vielleicht war aber das gerade der Sinn der Sache des Hauskaufs im Ausland.
Ich muss dir zustimmen, dass eine Analyse von Fällen ohne den entsprechenden Vertrag sehr schwer ist und jeder Anwalt oder Richter hierbei nur äußerst ungern Auskünfte erteilt. Mich würde insbesondere noch interessieren, ob das Darlehen zweckgebunden war oder zur freien Verfügung stand.
Ich sehe daher keine Möglichkeit der Lösung von diesem Vertrag. Es ist zwar bestimmt bitter für Marie und ihren Mann, aber unsere Rechtsordnung stellt nun mal den Grundsatz auf, dass einmal geschlossene Verträge engehalten werden müssen. Denn schließlich wird ja niemand gezwungen, eine Bürgschaft zu unterzeichnen.
Viele Grüße
Stan