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Bundestag-Petition 46483 zur Abschaffung Sanktionen bei Hartz IV und Sozialleistungen


Seit dem 20. November bis zum 18. Dezember läuft die Online-epetition zur Abschaffung Sanktionen. Unterschrieben werden kann Online, aber auch per Unterschriftenliste.
Siehe Artikel:


http://altonabloggt.wordpress.com/2013/11/20/petition-fur-die-abschaffung-der-sanktionen-nach-dem-sozialgesetzbuch-ii-und-xii/
hier auf dem Blog. Dort können auch die Listen heruntergeladen werden.


Weitere geplante Aktion: 3. Dezember 2013 von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr Unterschriftensammlung bundesweit vor den Jobcentern. Zu finden unter Facebook: https://www.facebook.com/events/594614080586945/


es geht im Internet beim Bundestag auch annonym ohne dein Namen und Adresse, aber nur mit Anmelödung auf Bundestag. de


Und jetzt keine Angst erhebt eure Stimme gegen das Hartz-system

Heisst was genau?
Man kann dann also offen sagen "hab kein Bock auf Arbeit" und es droht einem nichts?


Bravo!

    cassy_13021794

    Wo steht..
    das einem NICHTS droht??? Es kann ja Strafen geben, z.B. Arbeitsstunden FÜR DIE BEVÖLKERUNG, würde der einen oder anderen Stadt ganz gut tun, wenn der Fußweg aussieht wie Fußballfeld so grün vor Gras :-)



    Die Sanktionen ( 31 und 32 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) und die Leistungseinschränkungen ( 39 a Zwölftes Sozialgesetzbuch) oft für (früh)RENTNER im Leistungsbezug) ...verletzen das Recht auf die Absicherung des zwingend gesetzlich festgelegten soziokulturellen Existenzminimums. Wem ganz oder teilweise die Grundsicherungsleistung gestrichen wird, dessen Existenz und gesellschaftliche Teilhabe ist bedroht.


    Grundsicherung ist Rentner Geld, die arbeiten in der Regel nicht mehr


    Art. 19 Abs. 1 GG


    Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.


    Gegen diese Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze verstößt das SGB II in über 40 Fällen. Es handelt sich daher nicht um ein dem Grundgesetz entsprechendes, sondern ungültiges Gesetz mit dem Rechtsschein der Gültigkeit. Seine Anwendung ist verfassungswidrig. Diese Tatsachen sind bekannt und werden verschwiegen.


    Demzufolge hat der Deutsche Bundestag nicht nur die Sanktionen, sondern unverzüglich die Anwendung des ungültigen SGB II auszusetzen.


    Verstoß des SGB II gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 GG


    Die offensichtliche Tatsache, dass das SGB II die durch es eingeschränkten Grundrechte, soweit sie nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG einschränkbar sind, nicht gemäß der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unter Angabe des Artikels nennt, wird offenbar durch einen Blick in das SGB II.


    Der hier vorliegende massive Verstoß des SGB II gegen Art. 19 Abs. 1 GG hat rein verfassungsrechtlich gesehen also die Rechtsfolge der formellen Nichtigkeit des SGB II zur Folge, da die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 GG immer das Gesetz als ganzes betreffen. Diese Nichtigkeit kann auch durch kein Gericht verneint werden, da hier das Grundgesetz selbst die zur Gültigkeit derartiger Gesetze erforderlichen Parameter bestimmt außerhalb einer dem entgegenstehenden Auslegung durch die Rechtsprechung, welche gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sowie gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetz unterworfen ist.


    Erschwerend kommt hinzu, dass die durch 31a-b SGB II ohne grundgesetzliche Grundlage erlaubten Sanktionen dazu führen können, dass einem Leistungsberechtigten sämtliche Leistungen zum Lebensunterhalt gestrichen werden können, er also dem physischen Tode ausgeliefert werden kann, verdeutlicht zudem den Verstoß gegen die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG, ebenfalls einer Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze.