Ausführlich aus dem letzten DOERSAM-Brief
Flip-Flops am Steuer: Wird der Unfall teuer?
(von Andreas Kunze )
KOELN. Im Sommer geht alles ein wenig lockerer zu, auch im
Strassenverkehr. Manche steigen mit Sandalen oder Flip-Flops
hinters Steuer, andere tragen nur Socken oder fahren gar bar-
fuss. Aber ist das ueberhaupt erlaubt? Mit dem Versicherer
kann es unter Umstaenden Aerger geben - mit der Polizei auch.
In diesem Sommer waren bislang eher Regenstiefel gefragt,
aber sollte es doch noch irgendwann warm und sonnig werden,
kehren die Flip-Flops wieder auf die Strassen zurueck. Ebenso
verlaesslich taucht an heissen Tagen die hitzige Diskussion
auf, ob man sich denn mit bunten Badelatschen oder gar bar-
fuss ans Steuer setzen darf. Ein typischer Irrtum besteht
dann darin, die Autoversicherer wuerden nicht zahlen, wenn
ein Unfall von einem Leichtfuss-Fahrer verursacht wurde.
Passieren kann das tatsaechlich - es kommt aber darauf an, ob
es um den Schaden eines anderen geht oder um den eigenen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung: Den Schaden eines Unfall-
opfers muss der Kfz-Haftpflichtversicherer in jedem Fall
begleichen, auch wenn Flip-Flops mit zu einem Unfall beige-
tragen haben sollten, etwa weil der Autofahrer deswegen von
der Bremse rutschte. Die Situation ist dann aehnlich wie bei
einem Unfall wegen zu hoher Geschwindigkeit: Das Unfallopfer
wird entschaedigt, auch wenn sich der Unfallverursacher
absolut falsch verhalten haben sollte.
Die Kfz-Kaskoversicherung: Kritischer sieht es moeglicher-
weise mit dem Schaden am eigenen Wagen aus. Eine Vollkasko-
Versicherung deckt zwar selbst verschuldete Schaeden ab, bei
"grober Fahrlaessigkeit" kann die Regulierung jedoch ganz
oder teilweise verweigert werden - abhaengig vom Verschulden
des Kunden.
Aber ist es grob fahrlaessig, mit Flip-Flops oder gar barfuss
zu fahren? "Als grob fahrlaessig gilt, wenn ganz nahe liegen-
de Ueberlegungen nicht angestellt werden und selbst das nicht
beachtet wird, was jedem mit gesundem Menschenverstand klar
sein muesste", sagt Armin Eckert von der Gothaer Versiche-
rung. "Allein das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren
wird aber kaum als ein so schwerwiegendes ausser Acht lassen
der ueblichen Sorgfalt gewertet", so Eckert weiter. Wenn die
Flip-Flops sich zum Beispiel zwischen den Pedalen verklemmt
haben sollten, koennte es indes heikel werden. Auf der siche-
ren Seite ist der Autofahrer im Fall des Falles, wenn der
Kaskoversicherer generell auf den Einwand der groben Fahr-
laessigkeit verzichtet. Im Schadenfall kann so viel Aerger
vermieden werden.
Bleibt noch die Frage, ob Flip-Flops am Steuer zu Knoellchen
fuehren koennen. Zwei Oberlandesgerichte haben dazu, soweit
bekannt, dazu entschieden. Es kommt ein Verstoss gegen die
Pflichten eines sorgfaeltigen Kraftfahrzeugfuehrers (Paragraf
1 Abs. 2 StVO) in Betracht, meinte das Oberlandesgericht Bam-
berg. Allerdings koenne das nur bestraft werden, wenn daraus
ein Unfall resultiere (Az: 2 Ss OWi 577 /06).
Etwas anderes waere es, wenn ein Fahrer nachweislich beruf-
lich unterwegs war. Dann koennte er auch ohne Unfall wegen
eines Verstosses gegen die Unfallverhuetungsvorschriften
"Fahrzeuge" (BGV D29) zur Rechenschaft gezogen werden, ent-
schied das Oberlandesgericht Celle (Az: 322 Ss 46/07). Denn
in Paragraf 44 Abs. 2 BGV D29 heisst es: "Der Fahrzeugfuehrer
muss zum sicheren Fuehren des Fahrzeugs den Fuss umschlies-
sendes Schuhwerk tragen." Ein Verstoss dagegen waere eine
Ordnungswidrigkeit. Fuer Privatleute gelten diese Unfall-
verhuetungsvorschriften aber nicht.