Hallo, vivianleonie
zunächst hole dir guten rat, es gibt viele hilfen, niemand und niemand darf dich zu einer abtreibung nötigen,schau mal unter rahel e. v. oder ausweg pforzheim, ich weiß nicht in welcher ecke von deutschland du wohnst, aber es gibt viele menschen, die dir auf deinem weg zur seite stehen können
zuerst würde ich noch mal mit den eltern sprechen.manchmal ist es die erste aufregung die zu solchen aussagen führt.
es ist doch ihr enkelkind... ganz oft ändert sich die haltung, wenn du nur standhaft bleibst
ich habe dir mal die gesetzliche Regelung bei nötigung zum abbruch kopiert
du sollst dich einfach nicht allein gelassen fühlen
liebe grüße, du kannst mir auch gern eine privatnachricht schicken -siegi
Gesetzliche Regelung bei Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch
Es sieht so aus, dass viele nicht wissen, dass es auch gesetzlich eine Hilfe bei der Nötigung zu einem Schwangerschaftsabbruch gibt.
Der bessere Weg ist natürlich das persönliche Verstehen lernen, dass die schwangere Frau nicht noch zu bedrängen ist, sondern alle Unterstützung bekommen sollte.
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil ( 80 - 358)
18. Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Freiheit ( 232 - 241a)
Gliederung
240
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Fassung aufgrund des Siebenunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG) vom 11.2.2005 (PDF-Format BGBl. I S. 239) m.W.v. 19.2.2005.