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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des Auffangtatbestandes des 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft zwar nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammen leben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird.
Unter welchen anderen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen.
Die Rechtsprechung geht jedoch von einer Dauer für einen Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren aus. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht. Hierbei sollte berücksichtigt werden, ob die Partner ihre Lebensbereiche getrennt gehalten und damit ihre Beziehung bewusst auf Distanz angelegt haben, weil sie ein enges Zusammenleben - etwa aufgrund der in ihren bisherigen Partnerschaften gemachten Erfahrungen - nicht wünschen oder um den Tatbestand der Verwirkung bewusst zu umgehen. Unter solchen Umständen kommt der Frage, ob die Gemeinschaft von ihrer Intensität her gleichwohl einem ehelichen Zusammenleben entspricht und gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt, entscheidende Bedeutung zu. rst wenn diese Feststellung getroffen werden kann, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen, die an das Vorliegen des Härtegrundes zu stellen sind, an. Daraus folgt andererseits, dass eine allein subjektiv in Anspruch genommene Distanz zu dem neuen Partner, die in der tatsächlichen Lebensgestaltung nicht zum Ausdruck kommt, keine Berücksichtigung finden kann.
Hierbei ist zu beachten, dass es auch Ehen gibt, in denen - etwa aus berufsbedingten Gründen - zwei Haushalte geführt werden und die Ehegatten im Wesentlichen nur an den Wochenenden zusammenleben. Eine vergleichbare Situation liegt jedoch nicht vor, wenn die Beteiligten beide an demselben Ort arbeiten, also aus beruflichen Gründen keinen Anlass hätten, getrennte Haushalte beizubehalten.
Für den Fall, dass sich der Unterhaltsberechtigte in einer neuen dauerhaften Beziehung befindet, steht dem Unterhaltsschuldner das Recht zu, den Unterhaltstitel im Rahmen der so genannten Abänderungsklage abändern zu lassen.
Rechtsanwältin Anja Schröter
www.rechtsanwaltskanzlei-stuttgart.de
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Aber mal ehrlich.... warum sollte dein Ex-Mann noch weiter für dich bezahlen, wenn du einen Anderen hast?
Hast du kein schlechtes Gewissen ihm gegenüber?