hunter_20034917Für mich wurden die Details nicht deutlich.
Ich selbst halte wie Du im Prinzip eine Zugewinnregelung für die noch am ehesten gerechte.
Wenn aber ein Unternehmen dadurch ins Wanken käme, dass die Ehefrau die in das Unternehmen investierten Erträge aus dem Zeitraum der Zugewinngemeinschaft teilweise beansprucht, es also nicht mehr nur um Privatvermögen oder aus dem Unternehmen entnommenes Privateinkommen ginge, dann sind aus Verantwortung z.B. gegenüber Mitarbeitern oder anderen am Unternehmen Beteiligten besondere Regelungen erforderlich.
Ich habe bereits oben angedeutet, dass für solche Fälle eine vertragliche Regelung sinnvoll wäre, welche den privaten Bereich annähernd wie bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft absicherte, jedoch den in das Unternehmen fließenden künftigen Ertragsteil nach Billigkeitsgesichtspunkten ausnehmen würde. Alternativ könnte man auch eine Klausel einfügen, dass zwar das Prinzip analog Zugewinngemeinschaft weitreichend gelten würde, dass aber dabei ausnahmsweise eine direkte Entnahme aus dem Firmenvermögen nicht möglich sei: sondern andernfalls eine künftige Rendite aus diesem Anteil gezogen werden könnte.
Das wären dann m.E. durchaus vernünftige Regelungen, welche die Ehefrau nicht schlecht stellen. Aber ich kann überhaupt nicht erkennen, welche Regelungen hier überhaupt angedacht waren.