Lenor,
es gibt keinen Grund, mich hier zu beleidigen. Ja, der Paragraph gilt.
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn 1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
Also, in Deutsch ;-) Wenn eine Person zu betrunken, oder durch Medikamente in der Willensbildung eingeschränk ist, oder sie überrascht wird, oder Angst vor dem deutlich überlegenen Täter hat, BRAUCHT ES KEIN NEIN! Denn die Person ist zu einem Nein gar nicht in der Lage. Deswegen gab es eine Reform des Sexualstrafrechtes.
Und ja, ich kenne mich aus, weil das mein Beruf ist, und nein, ich zeige nichts an, denn dass müssen Betroffene selbst entscheiden. Und niemand sonst! Ich rate weder für noch gegen eine Anzeige. Und du selbst solltest dich ebenfalls zurückhalten!
Herzliche Grüße,
Marie