Fliessende Grenzen...
Deine Beispiele sind Schulbeispiele in der Rechtslehre. Einwilligung (des "Opfers") ist möglich, aber nicht zur schweren Körperverletzung oder mehr, so der Grundsatz.
Erstes Bsp: Würgen ist unzulässig ohne Einwilligung und vielleicht nicht sexueller Missbrauch, aber je nach Folge in der CH eine Tätlichkeit. Wie der Straftatbestand in D genau heisst, weiss ich nicht.
Zweites Bsp.: Klarer Fall von Nötigung und sexueller Missbrauch. Egal, was ihr Beitrag war.
ABER: Ob das zu beweisen ist, ist sehr unklar. Er wird immer behaupten, es habe in gegenseitigem Einvernehmen stattgefunden. Die mehrfachen Einvernahmen, teilweise Konfronteinvernahmen ohne direktes (aber indirektes - anderer Raum als Bsp.) Gegenüber, werden so oder so belastend sein und das Ergebnis - ob Verurteilung oder nicht - kann nochmals belastend sich auswirken. Weil nur diese beiden Personen an der allenfalls strafbaren Handlung dabei waren, fehlen Zeugenaussagen und es dürfte nicht ganz so einfach sein, den Sachverhalt zu beweisen.