alvah_11869506:???:
Dazu hätte er greifbar sein müssen?
Wer hat Dir das denn erzählt? Diese Auskunft ist nicht richtig.
Unterhaltsvorschuss darf nur dann verweigert werden, wenn Du als Mutter notwendige Auskünfte verweigert hast, die zu seinem Auffinden hätten beitragen können. Ansonsten hat die Nichtauffindbarkeit keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Schau mal hier:
Par. 1 Abs. 3 UVG
>>>Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht NICHT, wenn der Elternteil (Du) ... sich weigert, ... bei der Feststellung ... des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.<<<
Da steht nicht, dass der Aufenthalt ERFOLGREICH festgestellt worden sein muss.
Ist er das eben nicht, und Du machst alle Angaben, die Dir möglich sind, reicht das aus, um den Anspruch auf UV aufrecht zu erhalten.
Ich an Deiner Stelle würde hier umgehend beim JA aufschlagen, und - ganz unabhängig von den ganzen anderen Dingen - umgehend UV beantragen.