Haengt von ab
In der regel haben die abschleppdienste ihre eigenen ueberwachten parkplaetze und solange man die kosten nicht bezahlt,gibts das auto nicht zurueck.
Falschparken mit bösem Ende
Wann Abschleppen rechtens ist
Falschparken ist mal Verzweiflungstat, mal
Unachtsamkeit oder auch schlicht Faulheit. Dem Abschleppunternehmen ist der Grund egal - Autos, die widerrechtlich auf einem Privatparkplatz oder vor einer Einfahrt stehen, können einkassiert oder zumindest umgesetzt werden. Auch dann, wenn sie eigentlich niemanden behindern.
Mit dem Auto kommt man vielleicht schnell ans Ziel doch was ist, wenn man dort partout keinen Parkplatz findet? Dann quetscht man sich vielleicht doch noch halb auf den Radweg, stellt sich ausnahmsweise auf den Behindertenparkplatz oder vor eine Einfahrt und hofft, dass es nicht auffällt. Wenn doch, kann das allerdings teure Folgen haben, insbesondere dann, wenn das Auto abgeschleppt wird.
Gerade auf Privatparkplätzen finden Abschleppunternehmen unfreiwillige Kundschaft.
(Foto: Gabi Schoenemann, pixelio.de)
Damit muss man grundsätzlich rechnen, wenn man seinen Pkw verbotswidrig abstellt und dadurch andere behindert. Beim Parken im absoluten Halteverbot darf das Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden. Hier liefert die "negative Vorbildwirkung" Grund genug, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 11 K 279.10). Auch eine "Funktionsbeeinträchtigung des Verkehrsraums" kann die Polizei zum Abschleppen veranlassen (VG Aachen, Az.: 6 K 1/10).
Wenn Fremde die Ausfahrt blockieren
Auch eine Privatperson, die auf ihrem eigenen Parkplatz ein fremdes Fahrzeug vorfindet, darf dieses in der Regel abschleppen lassen. Das gleiche gilt für Autos, die Grundstücks- oder Garageneinfahrten blockieren. "Verbotene Eigenmacht", also Störung oder Entzug des Eigentums, lautet die Begründung, die in 858 des BGB geregelt ist. Wer ein Auto entfernen lässt, muss die Kosten zunächst allerdings selbst tragen, wissen die Rechtsexperten der Arag-Versicherung. Allerdings kann man sich das Geld vom Falschparker zurückholen und gegebenenfalls auch Schadenersatz, etwa wenn weitere Kosten anfallen, um den Fahrer feststellen zu lassen (LG München, Az.: 15 S 14002/09). Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, muss unter Umständen der Halter haften. Will der Falschparker seinen Platz räumen, sollte man ihn nicht daran hindern, etwa weil schon der Abschleppdienst im Anmarsch ist. Dies könnte unter Umständen als Nötigung ausgelegt werden.
Was tun, wenn man selbst derjenige ist, dessen Fahrzeug abgeschleppt wurde? Wenn die Polizei den Abtransport veranlasst, weiß man immerhin genau, welche Kosten auf einen zukommen, denn sie sind in der kommunalen Gebührenordnung geregelt. In Berlin sind es beispielsweise tagsüber in der Woche 125 Euro, in Köln kommt man mit rund 90 Euro günstiger weg. Wird das Abschleppen allerdings privat veranlasst, muss man sich auf weit höhere Gebühren einstellen, denn dann bestimmt das jeweilige Abschleppunternehmen die Kosten. Und die können auch mal weit über dem ortsüblichen Satz liegen. Wer Wucher wittert, muss dennoch erstmal zahlen unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Liegen die Gebühren deutlich über 120 Euro, sollte man die Rechnung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Inkassogebühren sind auf jeden Fall unzulässig, solange man mit der Zahlung nicht in Verzug ist.
Erstmal auf die Suche gehen
Manchmal geben Abschleppunternehmen das Fahrzeug erst heraus, wenn die Abschleppkosten beglichen sind. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich erlaubt, denn der Rechteinhaber des Parkplatzes hat ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Forderung beglichen wurde (BGH, Az.:V ZR 144/08). Nicht selten bringen die Abschleppunternehmen den Wagen aber gar nicht erst zu ihrem Firmensitz, sondern stellen auf einem freien Parkplatz in der Nähe ab. Zunächst sollte man also die Umgebung absuchen, bevor man die gebührenpflichtige Nummer des Abschleppunternehmens anruft. Wer sein Fahrzeug findet, darf es natürlich auch wegfahren.
Bei gewerblichen Parkplätzen, etwa vorm Supermarkt, tun sich die Eigentümer oft mit privaten Abschleppfirmen zusammen, die den Parkplatz überwachen. Grundsätzlich dürfen diese Firmen Falschparker abschleppen auch wenn das unverhältnismäßig erscheint, etwa wenn es noch genügend andere Parkplätze gibt oder das Geschäft gar nicht geöffnet hat. Entscheidend ist allein, welche Bedingungen an das Parken auf dem Parkplatz geknüpft sind.