hodel_12890103PsychKHG
Jepp, ungefär so. Bei Selbst-oder Fremdgefährdung stellt die Klinik einen Antrag mit einer fachärztlichen Beurteilung ans Familiengericht, dieser entscheidet das dann (meistens so wie die Ärzte vorschlagen).
Zwangseinweisung nach Landesgesetzen (vorläufige Unterbringung)
Die Zwangseinweisung wird nach dem öffentlich-rechtlichen Unterbringungsrecht des betreffenden Bundeslandes geregelt. Abhängig vom Bundesland werden diese Gesetze als Psychkrankengesetz (PsychKG), Unterbringungsgesetz oder Freiheitsentziehungsgesetz bezeichnet. Das Recht, einen Patienten gegen seinen Willen festzuhalten, erlischt in jedem Gesetzestext "nach kurzer Zeit" (der Zeitraum ist abhängig vom Landesgesetz (der Zeitraum bewegt sich in der Regel zwischen 12 und 24 Stunden). Bis dahin muss eine richterliche Prüfung bezüglich der Rechtmäßigkeit erfolgen und eine mögliche weitere Zwangsunterbringung geregelt werden (je nach Landesgesetz ca. 6 Wochen). Jedes Bundesland hat sein eigenes Unterbringungsgesetz, weswegen die Bestimmungen und die Durchführung nicht einheitlich sind. Diese Gesetzestexte haben vor allem die folgenden 2 Aspekte gemein, nach denen eine Unterbringung überhaupt erst zulässig ist:
Vorhandensein von akuter Fremd- oder Selbstgefährdung, die nicht auf andere Weise abwendbar ist
Fehlende Zustimmung