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. Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen, in dem zumindest die tariflichen Vergütungen und die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit niedergeschrieben sind.
2. Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers ist eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Innerhalb der ersten vier Wochen gilt eine Kündigungsfrist von 2 Werktagen. Ab der fünften Woche bis zum Ende der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
3. Wird die Probezeit durch Arbeitsunfähigkeit oder sonst einen in der Person des Arbeitnehmers zu vertretenen Umstand länger als 3 Tage unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um die Anzahl der Fehltage.
3 Befristete und Aushilfsbeschäftigung
Wird eine befristete oder zweckbedingte Einstellung vereinbart, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Frist oder mit der Erfüllung des Zwecks, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.
Bei einer Zeitbefristung ist das Enddatum und bei einer Sachgrundbefristung der konkrete Zweck schriftlich im Arbeitsvertrag anzugeben.
Für befristete Arbeitsverhältnisse und Aushilfsarbeitsverhältnisse gelten beiderseits die Kündigungsfristen des 4.
4 Kündigung
1. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt, gilt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zu jedem Kalendertag. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis
in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
6.fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
7.zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats
2. Die gesetzlichen Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung bleiben unberührt