Verlobung..
Das Verlöbnis ist der formfreie Vertrag, durch den sich zwei Personen versprechen, die Ehe miteinander einzugehen. Vgl. 1297 ff. BGB.
Das Verlöbnis ( 1297 ff. BGB)
Auch bei dem Verlöbnis handelt es sich - wie bei so vielen Rechtsgeschäften - um einen Vertrag.Das Recht des Verlöbnisses wird in den 1297 ff BGB geregelt.
Inhalt des Verlöbnisses ist das Versprechen der Verlobten, später miteinander eine Ehe einzugehen. Doch obwohl das Verlöbnis - in juristischer Beetrachtung - ein Vertrag ist, kann doch auf eine Erfüllung der Verbindlichkeit nicht geklagt werden ( 1297 Abs. 1 BGB) und auch ein für den Fall der Nichtheirat versprochene Vertragsstrafe darf nicht gefordert werden ( 1297 Abs. 2 BGB).
Dennoch ist ein Verlöbnis nicht lediglich folgenlos: So kann bei Verschulden einer Seite z. B. Schadensersatz verlangt werden. ( 1299 BGB) Dies dürfte angesichts der seit Erlass dieser Vorschriften aber gewandelten Bildes von Ehe und Familie wohl nur noch dann der Fall sein, wenn das Verlöbnisversprechen von einer bereits verheirateten Person abgegeben wird.
Andererseits können Geschenke aufgrund des 1301 BGB nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung ( 812 ff BGB) herausverlangt werden, die Verlobte einander gemacht haben, wenn die Verlobung nicht zur Eheschließung führt.
Die hier gemachten Ausführungen gelten jedoch nur für Verlobungen, die deutschem Recht unterliegen. Andere Rechtsordnungen kennen liberalere und strengere Grundsätze.
1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.
(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
1301 Rückgabe der Geschenke
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
Die in den 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.
Alles klar?! ;-)
Liebe Gruesse,
Tanne1