Tja,
ich denke, Dein Bruder hat hier leider Pech gehabt.
Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach Vermieterwechsel möglich, sobald der neue Vermieter Eigentümer des Hauses ist, also ein entsprechender Grundbucheintrag vorliegt.
Dann tritt er, wie bereits hier im Thread angeführt, 1:1 in alle Pflichten, aber auch Rechte des Mietverhältnisses ein.
Und ein Recht eines Vermieters ist die ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Vertrages aus berechtigten Interessen.
Die Wohnung selbst für sich oder Angehörige nutzen zu wollen, wird dabei vom Gesetz als berechtigtes Interesse angesehen.
Einhalten muß der Vermieter bei der Kündigung nur entsprechende Kündigungsfristen. Die ergeben sich aus 573 c BGB.
Danach ist grundsätzlich bis zum 3. Werktag eines Monats zu kündigen - für den Ablauf des übernächsten Monats.
Also: Kündigung am 03.02. - Mietvertragsende wäre der 30.04.
Hier ging die Kündigung offenbar irgendwann Mitte Februar zu; so dass gilt: Kündigung am 03.03. - Mietvertragsende ist der 31.05.
Dass in der Kündigung der 31.03. steht, ist unschädlich, es gilt bei falsch angeführter Kündigungsfrist automatisch die gesetzlich geltende.
Das heißt - egal was sein Vermieter erzählt, Dein Bruder darf noch bis zum 31.05. in der Wohnung bleiben und muß vorher nicht ausziehen.
Dann allerdings schon.
Er sollte sich tatsächlich, wie Orchi unten schon sehr ausführlich angeführt hat, umgehend an die ARGE wenden und auf Wohnungssuche begeben.