Ein paar klärende Worte zum Ehevertrag
Einer der wichtigsten Punkte, welcher im Ehevertrag geregelt wird ist die Frage des Güterstandes. Wird keine gesonderte Erklärung festgelegt tritt laut Gesetz automatisch die Zugewinngemeinschaft bei der Eheschließung in Kraft. Allerdings treten die gesetzlichen Wirkungen nur in Kraft, wenn vor der kirchlichen Trauung eine standesamtliche stattfand. Auch wenn die standesamtliche Hochzeit keine Voraussetzung mehr für die kirchliche Trauung ist. Dieser Beschluss trat am 01.09.2009 in Kraft.
Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass alles was während der Ehe angeschafft, angespart usw. wurde im Fall einer Scheidung zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt wird. Vermögenswerte, die vor der Eheschließung bestanden sind von dieser Aufteilung nicht betroffen.
Eine Variante der Zugewinngemeinschaft ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Hierbei besteht die Möglichkeit bestimmte Güter von der ursprünglichen Regelung auszuschließen wie z.B. bestimmte Wertgegenstände wie eine Immobilie. Des Weiteren kann das Aufteilungsverhältnis anders geregelt werden z.B. indem eine Ehepartner nach der Scheidung lediglich Anspruch auf 1/3 des erwirtschaftete Vermögens hat. Es ist auch möglich die Zugewinngemeinschaft nur im Fall der Eheaufhebung durch Tod wirksam werden zu lassen und bei einer Trennung und Scheidung z.B. nach den Regeln der Gütertrennung vorzugehen.
Die Gütertrennung besagt, dass alle Güter vollständig getrennt werden. Das heißt, dass jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen verwaltet und er Eigentümer, seines vor der Eheschließung vorhandenen Vermögens, so wie das, welches er während der Ehe erwirtschaftet hat bleibt. Der Ehepartner hat keinerlei Ansprüche darauf. Allerdings bleiben gemeinsame Güter wie z.B. das gemeinsame Auto von dieser Regelung unberührt.
Im Gegensatz zur Gütertrennung besagt die Gütergemeinschaft, dass alles was mit in die Ehe gebracht wurde und was während dieser erwirtschaftet wird zu gleichen Teilen den beiden Ehepartnern gehört. Sollte es zu einer Scheidung kommen wird das komplette Gesamtgut zwischen den Partnern gleichmäßig aufgeteilt. Es können Güter aber aus dieser Regelung genommen werden und zu Vorbehaltsgut erklärt werden wie z.B. der persönliche Erbschaftsschmuck der Ehefrau. Um zu verhindern, dass nur einer der Ehepartner vom Ehevertrag profitiert, wurde in gewissen Punkten die Vertragsfreiheit im Jahr 2001 eingeschränkt. Sobald ein Vertrag als sittenwidrig oder gegen Treu und Glauben verstößt, wird dieser als nichtig erklärt.
Der Ehevertrag kann zu jedem Zeitpunkt aufgesetzt werden und muss nicht zwingend sofort nach Eheschließung erfolgen.
Hoffe, dass ich ein wenig helfen konnte,
liebe Grüße;)