lauren_12151736Nein ich bin kein so ein Chef, ich habe nur ein bischen Ahnung von Gesetzen
Wirf mal einen Blick in den Paragraph 201 I StGB. Da kannst du Folgendes lesen:
'Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht öffentliche Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.'
Absatz 2 Nr. 4 legt auch noch fest, dass der Versuch strafbar ist.
Willst du deinen 'guten Rat' immer noch aufrecht halten? ;-) ;-) ;-)