Hallo Guatemala
Deine Information ist richtig.
Du hast auch als Auszubildende(r) Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Dein Link verweist ja zutreffend auf Paragraph 109 Gewerbeordnung.
>>>1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.<<<
Für Auszubildende ergibt sich der Anspruch auf ein Zeugnis (nicht wie in Deinem Link angegeben aus Paragraph 8 Berufsbildungsgesetz, sondern) aus Paragraph 16 BBiG.
>>>(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. ...
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.<<<
Falls Dein Chef sich weiterhin weigert, Dir ein entsprechenden Zeugnis auszustellen, solltest Du ihn - am besten schriftlich - auf die betreffenden gesetzlichen Normen hinweisen, und darauf verweisen, dass Du einen rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Zeugnis hast.
Gruß, Wachsperle