Hallo, ich habe gerade in einer Diskussion vom August gesehen, dass Entchen hier um Hilfe bei Ihrer Sachenrechtshausarbeit gebeten hat und sehr nützliche Tipps bekommen hat. Ich sitze im Moment auch an einer ähnlichen Arbeit. Unter anderem auch Sachenrecht (u. Immobiliarsachenrecht)
Ich versuche im Moment über Miteigentum an Grundstücken (u. Bruchteilsgemeinschaft) an die erste Aufgabe heranzugehen. Ich wäre über jeden Tipp zu nützlichen Anspruchsgrundlagen auch für die anderen Aufgaben dankbar!!!
Der Sachverhalt meiner Arbeit
Alphuber (A) ist Eigentümer eines Grundstücks in einer engen Schlucht in den bayrischen Alpen. Das Grundstück beginnt im Tal der Schlucht und zieht sich dann den Hang des Berges hinauf. Auf der gegenüberliegenden Seite der Schlucht, die zu beiden Seiten im gleichen Winkel ansteigt, liegt das ähnlich geschnittene Grundstück des Bergmoser (B), welches sich ebenfalls bis ins Tal erstreckt und dort an das Grundstück des A angrenzt. Im Jahre 1950 als beide Flächen noch ein Grundstück bildeten, das im Eigentum des X stand, wurden die heutigen Grundstücke durch eine waagerecht verlaufende Steinbogenbrücke, die die Schlucht überspannt verbunden. Die Brücke wird von A und B benutzt, die jeweils auf der anderen Talseite über weitere Grundstücke verfügen (Diese können allerdings auch über andere Wege erreicht werden). Irgendwelche Wegerechte sind nicht eingetragen. A und B haben die Grundstücke 1999 erworben.
1.Die Brücke ist nunmehr baufällig. A möchte notwendige Sicherungsarbeiten (Kosten 20.000 Euro) durchführen lassen. Auch soll die Brücke mit italienischen Marmorplatten verkleidet werden, damit sie einen gefälligeren Anblick bietet (Kosten10.000 Euro). A ist der Ansicht, da die Brücke beiden gehöre, müsse B auch die Hälfte der Kosten tragen. Er verlangt daher von B einen Vorschuss für die Kosten in Höhe von 15.000 Euro. Dieser meint zu nichts verpflichtet zu sein. Er ist der Ansicht jedem der beiden gehöre die Hälfte der Brücke.
2.Auf dem Grundstück des A verläuft unter der Brücke ein von A angelegter privater Wanderweg. Aufgrund des moraden Zustands, der A und B bekannt ist, löst sich ein Balken von der Brücke in dem Bereich, der sich über dem Grundstück des A befindet, und stürzt auf den zwei Jahre alten Mischlingshund Foxi des Wanderers W der sich gerade unter der Brücke befindet. Foxi wird schwer verletzt. W muss für die Heilbehandlung von Foxi, an dem er nach dem Tod seiner Frau sehr hängt, 3.000 Euro aufwenden. Aufgrund der Verletzungen des Hundes erleidet W einen Schock und muss dreiwochenlang stationär behandelt werden. W verlangt Erstattung der Behandlungskosten für den Hund und ein angemessenes Schmerzensgeld als Ausgleich für seinen Krankenhausaufenthalt. Dem wird entgegengehalten es müsse maximal der Marktwert von Foxi (10 Euro) ersetzt werden.
3.Im Dorf wohnen A und B auf aneinander grenzenden Grundstücken, die jeweils ihnen gehören. A muss um auf seinen Hof fahren zu können, die Grundstückseinfahrt des B mitbenutzen. Zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks des A ist im Grundbuch am Grundstück des B im Jahr 1952 ein Wegerecht in Form der Grunddienstbarkeit eingetragen. Erlaubt ist nach der Dienstbarkeit das Befahren mit Fahrzeugen. Bei Eintragung der Grunddienstbarkeit nutzte A das Grundstück ausschließlich als Betriebsgrundstück für seine Landwirtschaft sowie für eigene Wohnzwecke.
a.A errichtet nunmehr auf seinem vorher ausschließlich zu landwirtschaftlich und privaten Wohnzwecken genutzten Grundstück zusätzlich ein Gästehaus mit 36 Ferienwohnungen. B will dem A gerichtlich untersagen lassen, den Gästen die Zufahrt zum Gästehaus durch die Grundstückseinfahrt zu erlauben. Mit Erfolg?
b.Im Laufe der Jahre hat der Fahrbahnbelag der Einfahrt die von A und B in gleichem Umfang genutzt wird Schäden erlitten, die nicht auf eine Benutzung durch Gäste zurückzuführen sind. B lässt die Teerdecke erneuern und verlangt die Kosten in Höhe von 1.000 Euro von A ersetzt. A verweigert jede Zahlung.