Ich denk mal...
...das hat mit dieser neuen Änderung in der Rechnungsgestaltung zu tun?!
Ich habe hier einen Schrieb vor mir liegen:
Soweit Zahlungen vor Ausführung der Leistung erfolgen, muss aus der Rechnung eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung oder Vorauszahlung handelt. Für den Rechnungsinhalt gelten die entsprechenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ( 14 und 14a UStG; 9 UStDV)
Das sind halt Neuerungen, die dieses Jahr eingeführt wurden. (Googel doch mal mit den Paragrafen.)
Grüßle ff