Hat irgendjemand von euch evtl Ahnung welche Anspruchsgrundlagen (außer 894 BGB )in Frage kommen könnten?
Oder hat vielleicht jmd schon mal so ne ähnliche HA schreiben müssen?
DANKE!!!
Entchen
Hier der Sachverhalt:
Zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes hatte die Y-GmbH (Y) 2001 an der Bergstraße ein mit einem
alten Bauernhaus bebautes Grundstück von E erworben und war als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen
worden. E war allerdings unerkannt geschäftsunfähig. Wenig später hatte sich Y eine geringfügig
verzinste Eigentümergrundschuld über 100.000 bestellt, die sie kurz darauf der F-Bank zur Sicherung
eines Darlehens unter Übergabe des Grundschuldbriefes übertrug, indem die Abtretung im Grundbuch
eingetragen wurde.
Ende 2002 zerschlugen sich die Expansionspläne der Y, so daß sie das Grundstück wieder verkaufen
wollte. Mit der F-Bank konnte sie sich auf vorzeitige Darlehensrückzahlung einigen, woraufhin ihr die
Grundschuld mittels öffentlich beglaubigter Abtretungserklärung und Rückgabe des Briefes zurückübertragen
wurde. Im Mai 2003 wurde der Koch A auf das Bauernhaus aufmerksam und beschloß, das Grundstück
zu erwerben, um sich hier eine Existenz als Gastwirt aufzubauen.
Mit dem Geschäftsführer (G) der Y einigte sich A mündlich über den Kauf des Grundstücks für 130.000
. Da A aber nur 30.000 direkt zahlen konnte, wurde der Restkaufpreis gestundet: 50.000 sollten am
1.4.2004 und die restlichen 50.000 am 1.11.2004 gezahlt werden. Zudem wurde vereinbart, daß die
Grundschuld der Y nunmehr zur Sicherung des restlichen Kaufpreises dienen, insgesamt aber erst am
1.11.2004 fällig sein sollte. Am 15.5.2003 wurde ordnungsgemäß die Auflassung erklärt und durch G ein
Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels beim zuständigen Grundbuchamt gestellt; die Eintragung
erfolgte kurz danach. Auch die Fälligkeit der Grundschuld wurde ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen.
Für die Umbaukosten der Gaststätte, die A auf etwa 100.000 schätzte, schloß er mit der reichen Witwe
B einen entsprechenden Darlehensvertrag, der als Rückzahlungstermin den 1.6.2004 vorsah. Da die B als
Sicherheit für die Darlehensrückzahlung ein erstrangiges Grundpfandrecht verlangte und daher eine Sicherheit
am Grundstück des A nicht akzeptiert hatte, bestellte ihr H, der Bruder des A, für die Forderung
eine Hypothek an seinem noch unbelasteten Hausgrundstück. Weil jedoch die Hypothek mehr als 90%
des Grundstückswerts abdeckte, verlangte die B eine weitere Sicherheit, woraufhin sich F, der beste
Freund des A, ihr gegenüber schriftlich für die Darlehensrückzahlung verbürgte.
Kurz vor Ende der Umbauarbeiten zeigte sich, daß A weiteren Kredit für die Ausstattung des Gastraumes
benötigte. So konnte er den Preis für die Stühle und Tische nicht sofort aufbringen, weshalb Schreiner S
ihm diese bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung unter Eigentumsvorbehalt lieferte. Um den Kaufpreis
zahlen zu können, schloß A mit der B einen weiteren Darlehensvertrag über 15.000 und übereignete ihr
das erwähnte Mobiliar zur Sicherheit für die Darlehensrückzahlung. Nachdem die B wenig später anweisungsgemäß
die Darlehensvaluta zur Tilgung des Mobilienkaufpreises direkt an S weitergeleitet hatte, eröffnete
A schließlich im Januar 2004 sein Gasthaus.
Am 1.4.2004 konnte A die erste fällige Kaufpreisrate für das Grundstück nicht zahlen. Erst durch den
späteren Verkauf seines PKW erhielt er genügend Geld, das er am 20.4. an die Y mit dem Hinweis weiterleitete,
die Zahlung erfolge auf die Kaufpreisforderung und die Grundschuld. G nahm die Zahlung widerspruchslos
entgegen und verschwieg dem A zudem, daß er aufgrund eines dringenden Finanzbedarfs
der Y Restkaufpreisforderung und Grundschuld bereits am 15.4. in vollem Umfang verwertet hatte, indem
er an C allerdings ohne Offenlegung des Sicherungsverhältnisses sowohl die Grundschuld durch
schriftlichen Vertrag unter Übergabe des Grundschuldbriefes als auch mündlich die Forderung abtrat.
A war danach auch nicht in der Lage, die erforderliche Summe zur Erfüllung seiner bald fälligen Darlehensrückzahlungspflicht
über 100.000 aufzutreiben. Als F hiervon erfuhr, erfüllte er sofort seine Bürgschaftsschuld
gegenüber B, um dem H zuvorzukommen und sich zumindest an diesem schadlos halten zu
können.
Da A ferner das Darlehen über 15.000 , dessen Rückzahlung am 1. Juli 2004 erfolgen sollte, nicht bedienen
konnte, entfernte die B kurz darauf die ihr sicherungsübereigneten Stühle und Tische zum Zwecke
der Verwertung vom Grundstück des A, wodurch die Gaststätte nicht mehr weiterbetrieben werden konnte.
Hierdurch wurde wiederum C auf die Situation des A aufmerksam und forderte A und die B vorsorglich,
aber vergeblich, zur Rückschaffung des Mobiliars oder anderweitigem Wertausgleich innerhalb angemessener
Frist auf.
Schließlich meldete sich auch noch der Alleinerbe D des im Juni 2004 verstorbenen E und meint, er sei
der wahre Eigentümer des Grundstücks.
D verlangt daher von A Zustimmung zur Grundbuchberichtigung.
C meint, er könne von A Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 100.000 verlagen, zumindest aber Duldung der
Zwangsvollstreckung in sein Grundstück wegen 100.000 , was A unter Hinweis auf die bereits erfolgte
Zahlung und die Fälligkeitsabrede zurückweist. Des weiteren will C die B auf Duldung der Zwangsvollstreckung
in das entfernte Mobiliar in Anspruch nehmen oder jedenfalls dessen Rückschaffung auf das
Grundstück des A erreichen.
F schließlich verlangt von H Zahlung von 100.000 , hilfsweise Duldung der Zwangsvollstreckung in
sein Grundstück wegen 100.000 .
Wie ist die Rechtslage?