Ich gewinne die Schlachten verliere aber immer wieder den Krieg gegen die Gleichgültigkeit der Stadtverwaltung Düsseldorf.
Weil die politischen Macher der Stadtverwaltung Düsseldorf es Effizient finden, den Bock Herr Weegen Ordnungsamt zum Gärtner zu machen.
So ist es auch der Stadverwaltung Düsseldorf selbstverständlich, dass der Wirkbereich der Kunst, nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie Art.5 Abs.3 zu tun hat.
Aus dem Wirkbereich der Kunst auch kein Grundrecht zum kommunikativen Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone ableiten ließe.
Diesen Straßenrechtlichen Begriff, freie Straßenkommunikation. Zu Art5 Abs.2 GG. ist längst populistisch bekannt, aber den Begriff gab und gibt es für Herr Wegen Ordnungsamt nicht.
1979 bis 1986
Herr Weegen kann sich darauf berufen, dass die durch Erlaubnisverweigerung machbaren Bußgeldbescheide gegen Straßenkunst alle rechtsgültig geworden sind .
eine Revision wird mir vom Oberlandesgericht aber nicht zugestanden.
Weil das Wirken mit Kunst, das Kommunizieren mit Kunst nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe.
Siehe wiederholte Urteilsveröffentlichung im Gewerbearchiv.
wodurch sich Deutsche Rechtsprechung, als Erfüllungsgehilfe der Verwaltungsordnung kontra Kunstfreiheitsgarantie hervortut. Oder wat!?
Das OVG-Münster erkennt zumindest, dass der kommunikative Straßengebrauch, in Fußgängerzonen nicht durch eine kommunale Straßenordnung für den Straßenkünstler eingeschränkt werden kann.
Die Schlacht wäre gewonnen?
Aktz
mit Nichten, kolportiert das Bundesverwaltungsgericht den Vorbehalt wieder zu Gunsten eines Erlaubnisgeben einer Straßenrechtsverwaltung.
Begründung: Da mit dem Erlaubnisvorbehalt einer Behörde, eben auch Grundrechte anderer Geschützt werden, kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein Sich zu jeder Zeit an jeden Ort, und jeder Art und Weise zu betätigen
Die Schlacht ist letztinstanzlich doch noch verloren?
Aktz.
Der Triumph von Herr Weegen braucht mich aber nicht zu interessieren. Zwischenzeitlich sind namhafte Rechtswissenschaftler, der öffentlichen Meinung, das Bundesverwaltungsgericht spinnt doch.
Und plädieren für das Recht der Straßenkunst im Kommunikativen Allgemeingebrauch der Fußgängerzonen
Kunstwirken dürfen zu können.
Wie gesagt: Der Herr Wegen Ordnungsamt kann mir mal den Puckel rutschen.
Gegen einen gesellschaftspolitischen Hirnriss habe ich immer noch eine Verfassungsbeschwerde.
Die aber kann nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend festgestellt haben, das man für die Absicht und Tätigkeit, Kunstwirken, in einer kommunikativen Fußgängerzone, keiner Erlaubnis bedürfe.
soweit der Sinn der Abweisungsbegründung.
in der Entscheidung (-1-BvR-183-81-)
Rupp du spinnst doch! Meint wieder mal Herr Weegen Ordnungsamt.
Du kannst doch eine Verfassungsabweisung nicht nach deinen Wünschen interpretieren.
In der Beschwerdeabweisungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
und jetzt verpiss dich!
Wie gesagt ich gewinne die Schlachten verliere aber gegen die Gleichgültigkeit der Stadt und Landtagspolitiker NRW.
die dem Sagen eines Ordnungsamt eher geneigt sind, als meinem Rechtsbedürfnis zur anantastbarkeit der Kunstfreiheit.
Gegen diese Betonierung habe ich nichts mehr zu melden. Meine Beschwerdemöglichkeiten sind bis hin Zum Verfassungsgericht ausgereizt.
Was bleibt ist Resignation gegen den Verursacher.
Ich gewinne noch den Prozess, dass Verkaufen selbstgemalter Bilder kein Gewerbe ist.
Aktz:
das ändert aber nichts am Status Quo, auch der Kunst nicht erlaubt werden Muss sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu durfen.
Warum die allgemeinbezeichnung Ort, die Fußgängerzone sein sollund nicht auch eine Gallerie oder Kunstmarkt sein soll, bleibt mir ein rätsel?
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Bis 1996 die Ansichten der Rechtswissenschaft, zum Kunstwirken der Straßenkunst, auch beim Bundesverwaltungsgericht gehör finden.
In dem Urteil zur
Sondernutzung für einen Informationsstand; usw.
wird in besonderem Maße darauf abgegriffen, das auch hier die formale Gewerbe- und Straßenrechtliche Vorbehalte, in Hinsicht der Grundrechtachtung Religion nicht generell greifen.
In Hinsicht der Religionsfreiheit ein Rechtsanspruch auf eine Ungehinderte kommunikative Straßennutzung bestehe, wie sie zwischenzeitlich auch für Straßenkünstler frei gelten würden.
Diesen Satz. wie sie zwischenzeitlich auch für Straßenkünstler frei gelten würden.
muss ich wieder tausentmal lesen, um zu begreifen, wie sehr ich von einem Herr Weegen Ordnungsamt Düsseldorf, verarscht worden bin und immer noch werde.
Wenn ein Herr Weegen in seinem Schreiben vom . Wieder mal schreibt;
Zitat:
Herr Rupp sie haben Recht.
Im Übrigen ist Ihnen aus den Verfahren der Vergangenheit hinlänglich bekannt, dass die Freiheit der Kunst nur die Freiheit des Prozesses der künstlerischen Schöpfung und Gestaltung, die Unantastbarkeit des Kunstwerkes selbst und dessen freie Verbreitung, Darbietung oder sonstige kommunikative Vermittlung beinhaltet. Die freie wirtschaftliche Verwertung - wie der Verkauf - wird dadurch nicht erfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
/ 7,71,1
J-Weegen Zitat Ende
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auch hier muss ich begreifen, wie mir von einem Sesselpupser Weegen wieder mal, im Auftrag von wem? Meine Grundrechte für das kommunikative Kunstwirken streitig gemacht werden.
Was soll der Scheiß, zu behaupten die freie Verbreitung, Darbietung oder sonstige kommunikative Vermittlung von Kunst ja!
Aber nicht das verkaufen, die Gewebefreiheit der Kunst beträfe.
Fragt völlig verwirrt
besucher
Ps.
Wer meint er könne mir die Rechtschreibfehler helfen. Darf das gerne tun!
und mir per Email schicken.
Kunstmaler@gmx.de