An alle Schlau-Denker!
Was wird mit dieser Entscheidung festgestellt?
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 183/81 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
der Richter
Böhmen, Falter und Hesse am 19. Juni 1981 gemäß 93a Abs. 3
dieses Gesetzes einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen,
weil sie keine hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
G r ü n d e
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3
GG verletzt.
Die Verwaltungsgerichte gehen in ihren Ausführungen ausdrücklich
und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung
30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von Konflik-
ten zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und anderen ver-
fassungsrechtlich geschützten Bereichen aufgestellt hat.
Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetz-
lichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne gesetz-
lichen Vorbehalt gewährleistet. Andererseits ist dieses
Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Es kann mit
anderen ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rech-
ten in Konflikt geraten. Dem Bundesverwaltungsgericht
(und den Vordergerichten) ist darin zuzustimmen, daß der
störungsfreie Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen und
die Sicherheit des Straßenverkehrs in ihrem Kern durch
die-Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und
Art.. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind. Der hohe Wert die-
ser geschützten Rechtsgüter für die Gemeinschaft rechtfer-
tigt es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
staatlichen Handelns, daß zu ihrem Schutze ein behördliches
Kontrollverfahren eingeführt wird, das eine über den Ge-
meingebrauch hinausgehende--Nutzung erlaubnis- oder genehmi-
gungspflichtig macht.
- Die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt, daß
bei der, Entscheidung über eine Erlaubniserteilung die Kunst-
freiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert
'innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden,
denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war lediglich die
vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, daß er für die
Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem von ihm ausge-
wählten Platz auf einer öffentlichen Straße keiner straßen-
(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Dr. 8öhmer Dr. Faller Dr. Hesse
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Nochmal: Was wird mit dieser Entscheidung festgestellt?
Das unter dem Gesichtspunkt Art.5 Abs.3 für den Gemeingebrauch öffentliche Straßen trotz Art.5 Abs.3 GG keinerlei Rechtsanspruch auf eine Erlaubniserteilung besteht.
oder ist es vielleicht so:
Weil das Vordergericht -OVG-Münster- bereit Festgestellt hat- das zumindest für den Kommunikativen Gemeingebrauch öffentlicher Straßen, der Kunstschutz aus Art.5 höher wertet. Auf den Vorbehalt allgemeiner Schranken hier nicht weiter eingegangen werden muß.
erst dann würde der Schlusssatz einen Sinn machen:
Denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war lediglich nicht mehr und nicht weniger. die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem von ihm ausgewählten Platz auf einer öffentlichen Straße (dem Kommunikativen Allgemeingebrauch Kunst zu Kommunizieren), keiner straßen-(verkehrs-)rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Was Glaubt ihr?