sheila_11854221Zutrauen würde ich es mir schon, aber ich hätte wie gesagt schon am ARbeitsplatz Schwierigkeiten.
ja und? Die Versorgung kommt von Allah. Wir arbeiten auch mit Kopftuch oder auch nicht. Viele Schwestern kümmern sich lieber in Ruhe um die KInder und das essen und haben Zeit sich Wissen über Islam anzueignen.
Übrigens ich weiß zwar nicht wo Du arbeitest, aber weder das Kopftuch noch das beten kann man verbieten. Seit wann gibt es denn eine Kleiderordnung, von Ausnahmen mal abgesehen.
""Mit dem Kopftuch zur Arbeit" monster.de
Kein Mitarbeiter darf wegen seiner Religion im Job benachteiligt werden. Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet, jede Art der Religionsausübung am Arbeitsplatz zu gestatten. [09.07.2007]
"Wie hast du's mit der Religion", so steht es schon bei Goethe. Diese Gretchenfrage stellt sich auch Arbeitgebern, insbesondere im Umgang mit Mitarbeitern nicht-christlicher Glaubensrichtungen. Den rechtlichen Rahmen dafür bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit 2006 in Kraft ist.
Es zielt darauf, Benachteiligungen für Arbeitnehmer zu verhindern oder zu beseitigen, die aufgrund Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Alter, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung auftreten könnten. Das Gesetz erfasst dabei sowohl "unmittelbare" als auch "mittelbare" Benachteiligungen.
Gesetz gegen Benachteiligung
Erstere liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der oben genannten Kriterien eine "weniger günstige Behandlung" erfährt als eine vergleichbare Person. "Dies wäre im Kontext der Religionszugehörigkeit etwa der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmen Bewerber nach ihrer Konfession fragt und auf dieser Grundlage bei Moslems eine schärfere Sicherheitsüberprüfung vornimmt", erläutert Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Mittelbar benachteiligt sind Angehörige einer Religionsgemeinschaft dann, wenn eine dem Anschein nach neutrale Regelung sie faktisch - das heißt "hinten rum" - diskriminiert. Beispiel: Ein Arbeitgeber erlässt ein scheinbar neutrales Kopftuchverbot. Dieses würde zwar für alle Mitarbeiter gelten, in erster Linie aber moslemische Frauen treffen, da sonst kaum jemand aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen würde. ....
* Beispiel Kopftuch
Prinzipiell darf jede Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz ein Kopftuch tragen, solange der Arbeitgeber keine abweichenden Weisungen erteilt hat. Dazu braucht er allerdings sachliche und objektiv gerechtfertigte Gründe - etwa den Unfallschutz. Die dort vorgesehene Helmpflicht rechtfertigt aber noch kein Kopftuchverbot, wenn man den Schutzhelm sicher darüber fixieren kann. Sinngemäß gilt dies auch für Hygieneschutzvorschriften wie etwa das Tragen von Plastikhauben. Heikel und arbeitsgerichtlich noch nicht ausreichend geklärt ist hingegen die Frage, ob einheitliche Dienstuniformen wie bei der Bahn AG oder bei McDonalds ein Grund für ein Kopftuchverbot sein könnten.
Gerichtliche Streitfälle gab es in der Vergangenheit wiederholt auch um Lehrerinnen. Sie sind nicht für privatwirtschaftliche Unternehmen, sondern für den Staat tätig, der wiederum einen im Grundgesetz festgeschriebenen Bildungsauftrag zu erfüllen hat. Wie er diesem nachkommt, kann er in erheblichem Maß selbst bestimmen. Dazu kann auch gehören, dass Kinder von Pädagogen unterrichtet werden, deren Erscheinungsbild religiös neutral ist.
* Beispiel Gebetspausen
Ob ein Unternehmen seinen Mitarbeitern auf Wunsch Gebetspausen gewähren muss, hängt davon ab, ob dies praktisch möglich ist. Bei den meisten Bürojobs ist dies der Fall. Wer am Fließband arbeitet, kann hingegen nicht verlangen, dass es seinetwegen angehalten wird. Bezahlen muss der Arbeitgeber die Gebetspausen nicht.
* Beispiel Essen
Die Speisevorschriften von Mitarbeitern nicht-christlicher Glaubensrichtungen müssen im Angebot der Kantine berücksichtigt werden - sofern der Aufwand nicht völlig unverhältnismäßig ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn von tausend Arbeitnehmern nur einer betroffen ist. Externe Anbieter von Kantinenessen sind ohnedies auf Sonderwünsche eingestellt.
* Beispiel Feiertage
Hier ist die Regelung eindeutig. Gesetzliche Feiertage werden vom Staat festgelegt, der dabei bislang nur christliche Hochfeste berücksichtigt. Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften können an ihren Feiertagen keinen bezahlten freien Tag einfordern, sondern müssen Urlaub nehmen.
(Martin Hensche)
Dr. Martin Hensche
ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Sozietät
Hensche Rechtsanwälte in Berlin. Seine Tätigkeitsgebiet
umfasst unter anderem individuelles und kollektives Arbeitsrecht
Kündigungsschutz, Aufhebungsverträge, Betriebsübergänge,
Betriebsschließungen und Insolvenzen
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